Der Fall: Der Kläger kämpfte vor dem Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur. Der Mann verlangte vom Jobcenter den Erlass einer Darlehensschuld von rund 380 Euro. Der Prozess dauerte fast viereinhalb Jahre. Grund dafür war unter anderem ein für drei Monate erkrankter Richter.
Nach dem Prozess verlangte der Mann vom Land Berlin für die lange Prozessdauer eine Entschädigung: die üblichen 100 Euro pro Monat für überlange Prozesse. Das Klageverfahren sei nach seiner Ansicht bereits nach acht Monaten entscheidungsreif gewesen.
Das Land zahlte zunächst 1.200 Euro. In einem neuen Prozess sprach das Landessozialgericht Berlin dem Kläger weitere 1.300 Euro zu. Ihm genügte das nicht, er klagte vor dem Bundessozialgericht (BSG). Seine Begründung: Das Landessozialgericht habe die Zahl der entschädigungspflichtigen Monate zu Unrecht gekürzt. So sei die dreimonatige Erkrankung des Richters keine höhere Gewalt und zwölf Monate „Vorbereitungs- und Bedenkzeit“ seien für diesen Fall auch zu viel.
Das Urteil: Für die zwölf Monate „Vorbereitungs- und Bedenkzeit“ erhielt der Kläger keine Entschädigung. Doch für die Krankheit des Richters sprach ihm das BSG weitere 300 Euro Entschädigung zu. Ausfälle durch Krankheit seien keine höhere Gewalt. Für solche Fälle müsse das Land genügend Personal zur Verfügung stellen. Was es ja auch tue, denn unter anderem deswegen gebe es die einjährige „Vorbereitungs- und Bedenkzeit“. (Entscheidung vom 24. März 2022, Az. B 10 ÜG 2/20 R)
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