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Arbeitsrecht

Risiken bei Gehaltsextras

Zwei von fünf Teilnehmern an einer handwerk.com-Umfrage belohnen ihre Mitarbeiter mit Gehaltsextras. Weitere 40 Prozent überlegen es für die Zukunft. Doch die Zuwendungen können riskant sein. Schnell kann die Großzügigkeit zur Pflicht werden.

Finanzielle Sonderleistungen wie Boni, Gehaltsextras oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld (sofern sie nicht tariflich geregelt sind) sind eine tolle Möglichkeit, besondere Leistungen zu belohnen. Damit sie für Sie nicht verpflichtend werden, sollten Sie sich schon im Arbeitsvertrag absichern, warnt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins.

Ein Beispiel: Wenn Ihre Mitarbeiter in wirtschaftlich guten Zeiten drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld erhalten, dann kann sich daraus ein Rechtsanspruch für die weiteren Jahre ergeben, auch wenn Sie sich das dann vielleicht nicht mehr leisten können. Juristen bezeichnen das als "betriebliche Übung", und die führen zu festen Ansprüchen, selbst wenn sie nicht im Arbeitsvertrag stehen.

Verhindern können Sie das, wenn Sie Sonderleistungen im Arbeitsvertrag regeln:

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder einen Bonus können Sie im Arbeitsvertrag unter einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" stellen. Der muss allerdings klar verständlich und eindeutig formuliert sein. Jede kleine Unklarheit kann sonst vor Gericht zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.

Schreiben Sie also: "Für den Fall, dass Mitarbeiter X eine Einmalzahlung erhält, so wäre das eine freiwillige Leistung und würde auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch begründen." Dringend rät Oberthür davon ab, bei Einmalzahlungen im Arbeitsvertrag einen konkreten Betrag ("X Euro") oder einen Eckwert ("in Höhe eines Bruttomonatsgehalts") zu benennen. "Dann greift der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr."

Andere Sonderleistungen wie zum Beispiel die Nutzung eines Dienstwagens sollte der Arbeitsvertrag hingegen klar benennen - und auch die Bedingungen, an die sie geknüpft sind. Denn sonst wird es schwer, sie einem Arbeitnehmer wieder zu entziehen.

Ein Beispiel: "Der Anspruch auf einen Dienstwagen kann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter ihn zu dienstlichen Zwecken nicht mehr benötigt."

(bw/jw)

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