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Rücklage: Besser früh als nie

Riskante Rechnung mit dem Investitionsabzug

Richtig Steuern sparen – als Rücklage für Investitionen: Der Investitionsabzugsbetrag macht es möglich. Jetzt hat ein Gericht sogar nachträgliche Rücklagenbildung erlaubt. Wollen Sie sich darauf wirklich verlassen?

Investitionen kleiner Unternehmen will der Staat steuerlich besonders fördern. Dafür gibt es den Paragrafen 7g Einkommenssteuergesetz, den Investitionsabzugsbetrag. Bis zu 40 Prozent kann ein Unternehmen schon vor der Investition von der Steuer absetzen: eine Art vorgezogene Abschreibung, die richtig Steuern spart.

Für Notfälle und Steuertricks eigentlich nicht geeignet
Damit Betriebe den 7g aber auch wirklich für Investitionen nutzen und nicht nur zur Steuerersparnis, sind die Voraussetzungen recht streng – und wer sich nicht daran hält, muss kräftig nachzahlen.

Keine Ausnahmen für Härtefälle
Wer den Investitionsabzug in Anspruch nimmt, muss in seiner Steuererklärung angeben, in was die Steuerersparnis später investiert werden soll. Zum Beispiel in einen Firmenwagen oder eine CNC-Fräse oder einen 3D-Drucker. Welches Modell und welche Marke es sein soll, spielt dabei zwar keine Rolle, doch zumindest die Investitionsart ist damit festgelegt. Wenn Sie davon im Investitionsjahr abweichen und mit dem Geld zum Beispiel eine Maschine statt eines Lieferwagens anschaffen, zieht das Finanzamt den bereits gewährten Investitionsabzug zurück.

Selbst Notlagen und Härtefälle erkennt der Fiskus nicht an. Plant zum Beispiel ein Unternehmen den Kauf einer Maschine und im geplanten Anschaffungsjahr fällt der Firmenlaster aus, dann kann es den Investitionsabzug nicht einfach für einen neuen Laster nutzen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Der Investitionsabzug sei nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn keine Investition erfolgt, sondern „auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird“. Auch in Härtefälle gebe es davon keine Ausnahmen.

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Investitionsabzug – so sind Sie auf der sicheren Seite!

Wer den Investitionsabzug nutzen will, muss sich in seinem Antrag noch nicht auf bestimmtes Investitionsjahr festlegen. Das Gesetz schreibt lediglich eine Frist von 3 Jahren vor, in der investiert werden muss.

Investieren erst nach dem Steuerbescheid
Dennoch erfordert der Investitionsabzug vorausschauende Planung, betont Steuerberater Dirk Witte aus Oldenburg: „Dem Unternehmer soll eine künftige Investition durch eine Steuerersparnis erleichtert werden. Dazu muss er aber erst einmal einen Steuerbescheid in der Hand halten, in dem steht, dass er für diesen Zweck Steuern sparen darf.“ Mit anderen Worten: Sie dürfen den Investitionsabzug nicht nachträglich beantragen. Will zum Beispiel ein Unternehmer 2014 in eine Maschine investieren, dann muss er den Investitionsabzug spätestens mit der Steuererklärung 2013 anmelden und mit der Investition in 2014 so lange warten, bis der Bescheid für 2013 vorliegt.

Diesen „Zukunftsgedanken“ hatten BFH und Finanzverwaltung schon beim Vorgänger des Investitionsabzugs eingeführt, der „Ansparabschreibung“, und dann direkt übernommen.

Was nicht geht: Ein Unternehmen kann nicht Anfang 2014 einen neuen Firmenwagen anschaffen und erst im Mai die Steuererklärung 2013 samt Antrag auf Investitionsabzugsbetrag für diesen Wagen abgeben. Das Finanzamt wird das aller Voraussicht nach ablehnen.

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Finanzgericht will rückwirkende Rücklagen wieder erlauben

Allerdings steht dieses Verbot der rückwirkenden Rücklagenbildung jetzt auf dem Prüfstand. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Rechtsprechung auf den Kopf gestellt. Der Fall: Ein Unternehmer hatte 2012 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 und sollte Steuern nachzahlen. Daraufhin beantragte er für 2010 die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für einen Schlepper. So ein Antrag ist solange möglich, wie ein Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. In seinem Fall stand der Bescheid 2010 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dennoch kam der Antrag aus Sicht des Finanzamtes zu spät, denn das Unternehmen hatte den Schlepper bereits 2011 angeschafft.

Das Finanzgericht sah das anders: Im Gesetzestext selbst sei diese „Zukunftsorientierung“ nämlich nicht zu finden, erklärt Witte das Urteil. Daher akzeptierten die Finanzrichter den Investitionsabzug. Entscheiden muss darüber nun der BFH, denn dort liegt dieser Fall zur Revision vor – und könnte wieder kippen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit immer wieder die zwingende zeitliche Abfolge von Antrag auf Investitionsabzug und tatsächlicher Investition betont.

Was können Unternehmer nun tun?
Aus Wittes Sicht hat sich hier ein „sehr kleines Fenster“ für den rückwirkenden Investitionsabzug geöffnet, und „niemand weiß, ob es offenbleibt“. Derzeit bestehe zumindest die Möglichkeit, den Investitionsabzug unter Verweis auf das neue Urteil rückwirkend zu beantragen. Und falls das Finanzamt ablehnt, könnte man einen Einspruch unter Verweis auf das laufende BFH-Verfahren einlegen. Doch all das sollten Sie besser nicht ohne Ihren Steuerberater tun und nicht, ohne die Risiken und Alternativen zu kalkulieren.

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(jw)



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