Für Verunsicherung hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gesorgt: Demnach sollten Bauträger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden, Generalunternehmer hingegen nicht. Nach Auffassung des BFH sollte der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann schulden, wenn er Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. In welchem Umfang er Bauleistungen erbringt, sollte hingegen nicht mehr relevant sein. Das hat daraufhin am 15. Februar auch das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben als neue, allgemeingültige Regelung übernommen.
Dem haben Bundesrat und Bundestag nun einen Riegel vorgeschoben: Vom 1. Oktober an schuldet nun wieder der Auftraggeber die Umsatzsteuer für Bauleistungen, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das hat der Gesetzgeber im sogenannten „Kroatien-Anpassungsgesetz“ geregelt.
Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt, müssen Betriebe jedoch zwei Sonderregelungen beachten:
- Für Umsätze, die zwischen dem 15. Februar und dem 30. September 2014 ausgeführt werden, gelten weiterhin die Regelungen entsprechend des BFH-Urteils.
- Für Umsätze mit Bauträgern, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt wurden, gibt es eine Übergangsregelung: Falls Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, könnte das Finanzamt die Steuern eigentlich vom Bauunternehmer verlangen. Um das zu vermeiden, habe der Gesetzgeber eine Abtretungsregel in das Umsatzsteuergesetz (§ 27 Abs. 19 UStG-neu) eingefügt. Die Abtretung wirke wie eine Steuerzahlung zugunsten des leistenden Unternehmers und habe zugleich den Vorteil, dass er seinen Anspruch gegen den Bauträger nicht gerichtlich durchsetzen muss, berichtet der ZDH.
Bei laufenden und neuen Bauvorhaben empfiehlt der ZDH, den Vertrag um eine Bestätigung des Auftraggebers zu ergänzen, wonach er die empfangene Bauleistung für eine eigene Bauleistung verwenden wird.
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(jw)