Ein Unternehmer, der unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1999 für das Ausscheiden eines Pkw aus dem Betriebsvermögen eine Rücklage für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bilden (IV R 15/99).
Im Urteilsfall war der geschädigte Unternehmer Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Bei einem Verkehrsunfall wurde ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw beschädigt. Ein anderer Verkehrsteilnehmer hatte den Unfall verschuldet, er war auf das geparkte Fahrzeug des Unternehmers aufgefahren. Ausnahmsweise kann ein Unternehmer eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermeiden, wenn ein Gegenstand auf Grund höherer Gewalt gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein Ersatzgegenstand angeschafft wird.
Anders als das Finanzamt war das Gericht der Meinung, dass eine Rücklage für ein Ersatzfahrzeug nicht nur bei einem Diebstahl oder einem von einem Fremden vorsätzlich herbeigeführten Brand möglich sei, sondern auch bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach solchen fremdverschuldeten Schadensereignissen lässt die Finanzverwaltung nämlich eine Rücklage für die Ersatzbeschaffung zu.
Die Richter konnten keine sachgerechten Maßstäbe finden, die es ermöglicht hätten, diese fremdverschuldeten Schadensereignisse von anderen abzugrenzen. Insbesondere ergebe sich die widersprüchliche Konsequenz, dass die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung davon abhängig wäre, ob das Fahrzeug bei dem Unfall in Brand gerät oder nicht. Schon beim geringsten Mitverschulden des Geschädigten ist aber die Bildung einer Rücklage nicht mehr zulässig, weil dann keine höhere Gewalt mehr vorliegt.