Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss den privaten Nutzungsanteil als geldwerten Vorteil versteuern und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das ist pauschal mittels der Ein-Prozent-Methode möglich oder detailliert mit einem Fahrtenbuch. Zwischen diesen Alternativen musste der Fahrer sich bisher am Jahresanfang entscheiden – und dann dabei bleiben.
Doch nun ermöglicht das Bundesfinanzministerium mehr Flexibilität der Bewertungsmethode: Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs sei vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung „grundsätzlich möglich“, heißt es im BMF-Schreiben IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 vom 3. März 2022.
Allerdings muss die Änderungen für das ganze Kalenderjahr erfolgen – was die Wechselmöglichkeiten naturgemäß einschränkt: Ein unterjähriger Wechsel vom Fahrtenbuch zur Ein-Prozent-Methode ist unproblematisch. Umgekehrt dürfte ein fliegender Wechsel von der pauschalen Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch schwierig werden, da ein Fahrtenbuch zeitnah zu führen ist. Wer also nicht vorsorglich und von Anfang an akribisch Fahrtenbuch geführt hat, hat nichts von der Wechselmöglichkeit.
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