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Zahlungsformular für den Rundfunkbeitrag mit Münzen und Geldscheinen

Inhaltsverzeichnis

GEZ-Gebühr

Rundfunkbeitrag: Frist für Änderungen läuft Ende März ab

Ob Zahl der Mitarbeiter oder Zahl der Firmenwagen – beides geht in die Berechnung des Rundfunkbeitrags ein. Änderungen können Betriebe aber nur einmal im Jahr mitteilen.

Statt GEZ-Gebühr müssen Betriebe seit 2013 den Rundfunkbeitrag zahlen. Berechnet wird der anhand der Zahl von

  • Betriebsstätten,
  • Fahrzeugen und
  • Mitarbeitern.

Ein Mitarbeiter mehr oder weniger kann sich bei der Höhe des monatlichen Beitrags deshalb durchaus bemerkbar machen. Das Problem daran: Betriebe können dem Beitragsservice nur einmal im Jahr Änderungen melden. Die Frist läuft vom 1. Januar bis zum 31. März. Wer diese Mitteilungsfrist verstreichen lässt, kann die Grundlage der Beitragsberechnung erst zum 1. April des Folgejahres ändern.

So wird der Rundfunkbeitrag berechnet

Bei der Beitragshöhe gilt grundsätzlich: Kleine Handwerksbetriebe zahlen weniger als große Unternehmen. Zu erkennen ist das auch an der Beitragsstaffelung:

  • Betriebe mit bis zu acht Mitarbeitern zahlen pro Betriebsstätte monatlich 5,83 Euro.
  • Kleine Unternehmen mit 9 bis 19 Beschäftigten zahlen pro Betriebsstätte 17,50 Euro pro Monat.
  • Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten müssen pro Betriebsstätte monatlich 35 Euro zahlen.

Hinzu kommen für Betriebe möglicherweise zusätzliche Kosten durch Firmenwagen. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei. Für jedes weitere Auto stellt der Beitragsservice Unternehmen monatlich 5,83 Euro in Rechnung.

Wer seinen monatlichen Beitrag prüfen will, kann dafür den Beitragsrechner nutzen.

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