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Mann haut mit de Faust auf den Tisch

Urteil

Samstagsarbeit? Das kann betriebsüblich sein!

Ein freies Wochenende genießt wohl jeder Mitarbeiter gerne. Doch manchmal ist auch Samstagsarbeit nötig. Und das können Chefs notfalls auch anordnen. Aber es gibt eine Ausnahme!

Der Fall: Wegen Krankheit und Urlaub ist eine Mitarbeiterin längere Zeit nicht im Betrieb. An ihrem ersten Arbeitstag stellt sie fest, dass sie im Dienstplan für den kommenden Samstag eingeteilt ist. Daraufhin teilt die Frau mit, dass sie an diesem Tag wegen einer privaten Gedenkfeier nicht arbeiten könne. Der Betrieb stellt sie nicht frei. Dennoch erscheint die Angestellte am Samstag nicht zum Dienst. Deshalb mahnt der Betrieb die Mitarbeiterin ab und der Vorfall wird in ihre Personalakte aufgenommen. Die Frau zieht vor Gericht und fordert die Entfernung der Abmahnung. Ihrer Einschätzung nach sei die Samstagsarbeit in dem Betrieb grundsätzlich freiwillig.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Schließlich sei die Abmahnung zu Recht erfolgt. Denn laut Arbeitsvertrag habe die Mitarbeiterin ihre Arbeitsleistung in der „betriebsüblichen Arbeitszeit“ erbringen müssen.

Ausnahme: Laut Gericht unterliegt die betriebsübliche Arbeitszeit einem beständigen Wandel. Daher müssten Arbeitnehmer, die zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten wollten, dies vertraglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Eine solche Vereinbarung könne später nur einvernehmlich geändert werden, so die Richter.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2018, Az. 5 Sa 387/17

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