Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Nicht auf den Urlaubsschein warten

Schadenersatz für entgangenen Urlaub!

Eigentlich verfällt Urlaub, wenn ein Mitarbeiter sich nicht selbst darum kümmert. Doch ein aktuelles Urteil dreht jetzt den Spieß um – der Chef muss Schadenersatz zahlen!

Urlaub ist ein Arbeitnehmerrecht in Deutschland. Doch bisher galt: Wenn keine besonderen Gründe wie Krankheit oder Engpässe im Betrieb vorliegen, verfällt der Urlaub am Jahresende. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer schlicht keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Einen neuen Kurs hat jetzt jedoch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingeschlagen – und sorgt damit für Zündstoff.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2012 keinen Urlaub erhalten. Er hatte allerdings auch keinen Urlaubsantrag gestellt. Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte er auf Abgeltung des entgangenen Urlaubs.

Die Entscheidung: Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Komme er dem nicht nach und verfällt dadurch der Urlaubsanspruch, müsse er Schadensersatz leisten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig beantragt hat. (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 21 Sa 221/14)

Risiko für Arbeitgeber!
Damit weicht das LAG von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. Bisher galt, dass Mitarbeiter Urlaub beantragen müssen. Nur so konnten sie sich vor einem Verfall des Anspruchs schützen. Zudem galt, dass Urlaub grundsätzlich fristgerecht genommen werden muss und nicht finanziell abgegolten werden kann. Eine Ausnahme gab es nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen kann.

Falls das BAG dieses Urteil bestätigt, würde das diesen Grundsatz über den Haufen werfen. Dann bestünde faktisch immer ein Abgeltungsanspruch.

(jw)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen der uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Auch bei Langzeiterkrankten verfallen die Urlaubsansprüche. Laut einem aktuellen Urteil müssen Arbeitgeber die erkrankten Mitarbeiter darauf aber nicht hinweisen.

Urteil

Kein Hinweis vom Arbeitgeber: Urlaubsverfall bei langer Krankheit?

Urlaubsansprüche verfallen irgendwann. Doch müssen Betriebe Langzeiterkrankte auf den drohenden Verfall hinweisen? So lautet ein aktuelles Urteil.

    • Recht, Arbeitsrecht

Grobe Fahrlässigkeit

Schadenersatzpflicht auch bei guter Absicht

Auch wer unabsichtlich einen Schaden am Dienstwagen verursacht, ist dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Allerdings setzt die Rechtsprechung Grenzen.

    • Recht

Urteil

Lohnverzug: Kein pauschaler Schadensersatz zu zahlen

Ein Arbeitgeber zahlt Teile des Lohns nicht aus. Der Angestellte will zusätzlich Schadenersatz. Zu Unrecht, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

    • Recht, Arbeitsrecht
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Urlaubsansprüche von Mitarbeitern verfallen nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Recht

Bundesarbeitsgericht: Urlaub verfällt erst nach Hinweis vom Chef

Nehmen Mitarbeitende ihren Urlaub nicht, verfällt er nicht automatisch nach drei Jahren. Mit einem Urteil nimmt das Bundesarbeitsgericht Betriebe stärker in die Pflicht.

    • Recht, Arbeitsrecht