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Nicht auf den Urlaubsschein warten

Schadenersatz für entgangenen Urlaub!

Eigentlich verfällt Urlaub, wenn ein Mitarbeiter sich nicht selbst darum kümmert. Doch ein aktuelles Urteil dreht jetzt den Spieß um – der Chef muss Schadenersatz zahlen!

Urlaub ist ein Arbeitnehmerrecht in Deutschland. Doch bisher galt: Wenn keine besonderen Gründe wie Krankheit oder Engpässe im Betrieb vorliegen, verfällt der Urlaub am Jahresende. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer schlicht keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Einen neuen Kurs hat jetzt jedoch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingeschlagen – und sorgt damit für Zündstoff.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2012 keinen Urlaub erhalten. Er hatte allerdings auch keinen Urlaubsantrag gestellt. Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte er auf Abgeltung des entgangenen Urlaubs.

Die Entscheidung: Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Komme er dem nicht nach und verfällt dadurch der Urlaubsanspruch, müsse er Schadensersatz leisten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig beantragt hat. (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 21 Sa 221/14)

Risiko für Arbeitgeber!
Damit weicht das LAG von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. Bisher galt, dass Mitarbeiter Urlaub beantragen müssen. Nur so konnten sie sich vor einem Verfall des Anspruchs schützen. Zudem galt, dass Urlaub grundsätzlich fristgerecht genommen werden muss und nicht finanziell abgegolten werden kann. Eine Ausnahme gab es nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen kann.

Falls das BAG dieses Urteil bestätigt, würde das diesen Grundsatz über den Haufen werfen. Dann bestünde faktisch immer ein Abgeltungsanspruch.

(jw)

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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stundenzahl.

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