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Inhaltsverzeichnis

Grobe Fahrlässigkeit

Schadenersatzpflicht auch bei guter Absicht

Auch wer unabsichtlich einen Schaden am Dienstwagen verursacht, ist dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Allerdings setzt die Rechtsprechung Grenzen.

Auf einen Blick:

  • Mitarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Schäden aufgrund falscher Handhabung weiterbelastet werden.
  • Laienhafte Eigeninitiative kann als grob fahrlässig gewertet werden. Mitarbeiter sollten bei Problemen immer Profis um Hilfe bitten oder die Hotline des Fahrzeugherstellers, des Leasinggebers, des ADAC oder einfach gleich den Arbeitgeber direkt kontaktieren.

Wie Mitarbeiter bei Schäden am Dienstwagen mit in die haftungsrechtliche Verantwortung genommen werden können, ist immer wieder ein Thema, das Fuhrparkleiter umtreibt. Denn nicht nur die Anschaffung und der Unterhalt von Firmenfahrzeugen stellen einen erheblichen Kostenfaktor für Unternehmen dar, auch Sachschäden können die Fuhrparkkosten erheblich in die Höhe treiben.

Dabei geht es nicht immer nur um selbst verschuldete Unfallschäden. Auch Schäden aufgrund falscher Handhabung am Fahrzeug können dem Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen weiterbelastet werden. Ein wirklich krasses Beispiel dafür, welche Fehler Dienstwagenfahrer im Umgang mit dem Fahrzeug machen können, hat sich im vergangenen Sommer in der Nähe von Frankfurt am Main abgespielt.

Laienhafte Eigeninitiative

Eine Dienstwagenfahrerin bemerkte unmittelbar nach dem Tanken, dass sie versehentlich den falschen Kraftstoff ausgewählt hatte. Richtigerweise startete sie nicht den Motor und fuhr los, denn dies hätte dem Motor erheblich Schaden zufügen können. Ein ebenfalls auf dem Gelände befindlicher junger Mann, der gerade seinen eigenen Pkw betankt hatte, riet der Dame, sie solle den Kraftstoff doch einfach wieder absaugen. So weit, so gut. Statt allerdings Profis um Rat und Hilfe zu bitten, also etwa die Hotline des Fahrzeugherstellers, des Leasinggebers oder des ADAC oder einfach gleich den Arbeitgeber direkt zu kontaktieren, machte sich das Kundenduo selbst ans Werk.

Der Dienstwagen wurde von der Zapfsäule im Leerlauf zu der fest installierten Staubsaugeranlage auf dem Tankstellengelände geschoben. Schnell noch ein Gartenschlauch als Verlängerung und eine Metallwanne beim Tankwart organisiert und schon ging es los mit dem Absaugen des Kraftstoffs aus dem Fahrzeugtank. Nur dass der Staubsauger üblicherweise zum Aussaugen des Fahrzeuginneren, also der Fußmatten, Polster oder des Kofferraums eines Fahrzeugs, gedacht war …

Keine Absicht, dennoch grob fahrlässig

Sie werden es ahnen: Kurz nachdem die Technikexperten den Kraftstoff mit dem Staubsauger ansogen, entzündeten sich die aufsteigenden Benzindämpfe und es kam zu einer Verpuffung. Erst brannte der Staubsauger, dann der Dienstwagen, der völlig ausbrannte. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte mittels Einsatzes großer Mengen von Löschschaum noch verhindern, dass auch die Tankstelle in Flammen aufgeht. Wie durch ein Wunder wurde der hilfsbereite junge Mann nur leicht an der Hand verletzt, die Dienstwagenfahrerin blieb gänzlich unverletzt. Der Sachschaden lag hingegen im sechsstelligen Bereich.

Auch wenn sich die Frau nichts Böses bei ihrer Aktion dachte und nur ihr Missgeschick der Falschbetankung rückgängig machen wollte, war ihr Vorgehen grob fahrlässig. Zwar hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition, was grobe Fahrlässigkeit bedeutet, nicht vorgenommen. Nach der Rechtsprechung liegt diese aber immer dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und im konkreten Fall das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten müsste.

Keine Berufung auf Haftungsprivilegierung

Gleichgültig, ob ein Mitarbeiter anlässlich einer dienstlichen Verrichtung oder einer privaten Fahrt grob fahrlässig handelt, er haftet seinem Arbeitgeber gegenüber für den eingetretenen Fahrzeugschaden zunächst grundsätzlich unbeschränkt. Denn bei grober Fahrlässigkeit kann sich ein Arbeitnehmer bei Dienstfahrten nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem so genannten innerbetrieblichen Schadensaugleich berufen. Der besagt, dass bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mitarbeiters ausgeschlossen ist, bei mittlerer Fahrlässigkeit eine Haftungsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzunehmen ist, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch eine volle Haftung besteht.

Allerdings hat es die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung dem Arbeitgeber auch hier nicht ganz einfach gemacht. Denn auch bei grober Fahrlässigkeit darf das Unternehmen nicht darauf vertrauen, den Schaden vollständig vom Mitarbeiter ersetzt zu erhalten. So darf dieser nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden. Auch wenn die Arbeitsrichter ihre Entscheidungen zur groben Fahrlässigkeit immer als Einzelfall betrachtet wissen wollen, dass Arbeitgeber mehr als drei Brutto-Monatsgehälter als Schadensersatz erhalten, ist die Ausnahme.

Annahme einer Kaskoversicherung

Bei Schäden am Dienstwagen anlässlich einer privaten Nutzung findet der innerbetriebliche Schadensausgleich keine Anwendung. Aber auch dann ist Vorsicht geboten, will der Arbeitgeber die kompletten Kosten vom Mitarbeiter ersetzt verlangen. Denn zunächst ist zu prüfen, ob eine Kfz-Versicherung den Schaden tragen würde. Hat das Unternehmen auf einen Kaskoversicherungsschutz verzichtet, wird dennoch arbeitsrechtlich so getan, als ob der Schutz bestehe. Nur der Betrag, der von einer Versicherung nicht übernommen würde sowie die übliche Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers können dem Arbeitnehmer dann tatsächlich weiterbelastet werden.

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