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Zimmerer arbeitet in der Sommerhitze auf dem Dach

Urteil

Schädlingsbefall im Dachstuhl nicht erkannt: Handwerker haften

Wenn Dachdecker oder Zimmerer erkennbaren Schädlingsbefall im Dachstuhl übersehen oder den Bauherren nicht darauf hinweisen, müssen sie haften.

Bevor Dachdecker oder Zimmer mit der Sanierung eines Dachstuhls im Altbestand beginnen, müssen sie den aktuellen Zustand prüfen. Dazu gehört auch der Schädlingsbefall. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit und bezieht sich auf ein Urteils des Landgerichts Bremen.

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Der Fall: Ein Bauherr beauftragt einen Zimmerer für Ausbauarbeiten im Dachgeschoss. Ein Dachdecker soll zudem die Eindeckung abnehmen und das Dach neu decken, nachdem er eine Wärmedämmung angebracht hat.

Einige Zeit später stellen Mieter des Bauherren Fraßgeräusche und Fraßmehl im Dachgeschoss fest. Ein Sachverständiger entdeckt einen Befall mit Hausbock, der schon mehrere Jahre im Haus ist. Der Befall soll schon vor den Sanierungsarbeiten des Zimmerers und Dachdeckers erkennbar gewesen sein. Deshalb reicht der Bauherr Klage auf Schadensersatz ein.

Das Urteil: Die Richter am Landgericht Bremen geben dem Bauherren Recht. Die Handwerker hätten die Nebenpflicht gehabt, den Altbau vor den Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen. Sie hätten den Auftraggeber darauf hinweisen müssen, wenn sie den Schädlingsbefall erkannt hätten. Eine Frist zur Überprüfung des Schädlingsbefalls hätte der Auftraggeber ihnen nicht setzen müssen. Auch hätten die Handwerker den Befall bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren erkennen müssen, urteilte das Gericht.

Landgericht Bremen, Urteil vom 14. Februar 2020, Az. 4 0 1372/12

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