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Schattenwirtschaft im Fadenkreuz des Fiskus

Schattenwirtschaft im Fadenkreuz des Fiskus

Ob inländisch oder ausländisch – Bauunternehmen, die in Deutschland Leistungen erbringen wollen, sollen dieses künftig schon vor Baubeginn dem Finanzamt anzeigen müssen. So zumindest sieht es ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.

Ob inländisch oder ausländisch Bauunternehmen, die in Deutschland Leistungen erbringen wollen, sollen dieses künftig schon vor Baubeginn dem Finanzamt anzeigen müssen. Dann behält ihr Auftraggeber die Steuern direkt vom Rechnungsbetrag ein und führt sie an den Fiskus ab. So zumindest sieht es ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.

Die Billiganbieter aus dem Ausland zum Steuern zahlen zu bewegen, ohne ausländische Bauunternehmen generell zu diskriminieren #8211; diesen Spagat muss das neue Regelwerk zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe leisten. Der Bundesrat brachte es Ende September auf den Gesetzgebungsweg (BR-Drucks. 297/00). Davon betroffen sind in- und ausländische Betriebe und Handwerker, die im Baugewerbe tätig sind #8211; und zwar insbesondere diejenigen, die sich auf die in § 2 Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Arbeiten beschränken. Für diese sollen folgende Vorschriften gelten:

Bauunternehmern, die Bauleistungen nicht vor Baubeginn beim Finanzamt anzeigen #8211; vorsätzlich oder fahrlässig #8211; wird eine Geldbuße von bis zu 50 000 Mark auferlegt. Anzeigepflichtig ist, wer Bauleistungen im Sinn von § 211 Abs. 1 SGB III erbringt. Dachdecker, Fliesenleger und Glaser sind also alle gleich betroffen.

Der Auftraggeber hat einen Steuerabzug von 15 Prozent des Brutto- Rechnungsbetrags zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das gilt nicht, wenn er vom Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts erhält, oder wenn der Bruttorechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 10 000 Mark beträgt.

Behält der Auftraggeber die Abzugssteuer korrekt ein, kann ihm der Betriebsausgabenabzug nicht verwehrt werden. Außerdem soll er nicht mehr als Entleiher für die Lohnsteuer der eingesetzten Arbeitnehmer haftbar gemacht werden können. Hält er sich nicht an die Abzugsverpflichtung (geplant im neuen § 48 EStG), haftet er für sämtliche Steuerausfälle.

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