Zu der Zahlung hat den Unternehmer das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz verurteilt. Der Unternehmer hatte einen Subunternehmer als Baggerfahrer beschäftigt. Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung stuften den Baggerfahrer jedoch als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Darauf hin forderten die Sozialversicherungsträger 10.000 Euro an Beiträgen vom Auftraggeber.
Dass der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt hatte, beeindruckte die Richter nicht. Zumindest habe er leicht fahrlässig gehandelt, und gerate dadurch schon in die Haftung. Da der vermeintliche Subunternehmer die gleichen Arbeiten wie seine angestellten Mitarbeiter ausführte, hätte der Auftraggeber dessen Status genauer abklären müssen.
Die Abklärung durch die Betriebsprüfer hatte indes zu folgenden Aspekten geführt, die für eine abhängige Beschäftigung sprachen:
keine eigene Betriebsstätte/Geschäftsräume vorhanden
kein eigenes Klientel und kein eigener Briefkasten vorhanden
im Wesentlichen sei die Firma L alleiniger Auftraggeber
keine eigene Werbung
keine eigene Rechnungsstellung
Entgelt sei nach geleisteten Arbeitsstunden bemessen
kein Unternehmerrisiko ersichtlich, nur Einsatz der eigenen Arbeitskraft
Betriebsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt
Keine eigenständige Preiskalkulation
Baggerarbeiten würden auch von weiteren beschäftigten Mitarbeitern der Firma wahrgenommen
Einsatzort werde vom Auftraggeber festgelegt
Arbeitszeit werde im Einzelnen abgestimmt
keine Haftung/Gewährleistung ersichtlich
Weitere Infos:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29. Juli 2009, Az. L 6 R 105/09
(jw)