Der Fall: Nach Ende des Arbeitstages treten drei Männer gemeinsam den Heimweg in einem Firmenwagen an. Während der Fahrt kommt es zum Streit. Denn der Fahrer besteht darauf, dass die Fenster wegen des Fahrtwindes geschlossen bleiben. Einer der beiden Mitfahrer beharrt hingegen – wegen angeblichen Schweißgeruchs im Innenraum – auf Frischluftzufuhr. Vor der Haustür des Mannes eskaliert der Streit schließlich. Er schlägt den Fahrer mit der Faust zu Boden. Anschließend tritt er ihn in den Kopfbereich. Folge: eine Schädelprellung. In einem Strafverfahren wird der Mann deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Fahrer verlangt von der gesetzlichen Unfallversicherung zudem, dass der Fall als Arbeitsunfall gewertet wird. Doch die lehnt ab, denn sie erachtet die Prügelei als rein private Auseinandersetzung. Der geschädigte Arbeitnehmer ist anderer Meinung und reicht Klage ein.
Das Urteil: Die Entscheidung der Unfallversicherung ist rechtswidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Es wertete die erlittene Körperverletzung als Arbeitsunfall. Denn nachdem der Fahrer seine Arbeitskollegen zu Hause abgeliefert hatte, befand er sich auf dem Heimweg. Und die Heimfahrt von der Arbeit steht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Schließlich werde dieser Weg grundsätzlich nicht aus privatem Interesse zurückgelegt, so die Richter. Vielmehr steht er immer im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2017, Az. L 1 U 1277/17
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