Der Fall: Es geht um eine gemietete Werkstatt. 2007 hatten Mieter und Vermieter einen Streit um die Rückzahlung der Mietkaution. Erst als ihm die Zwangsvollstreckung drohte, erstattete der Vermieter das Geld. Fünf Jahre später berichtete der Mieter in einem Bewertungsportal über seine Erfahrungen. Unter anderem schrieb er: „Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher“ habe der Vermieter gezahlt. Mit ihm „werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen“.
Der Vermieter hatte diese Äußerungen zunächst gerichtlich verbieten lassen. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied anders: Die Bewertung darf veröffentlicht werden. Das Persönlichkeitsrecht verleihe keinen Anspruch darauf, „nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist.“ Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde „bei der Mitteilung wahrer Tatsachen“ in der Regel erst „überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.“ In diesem Fall überwiege das Interesse an der Verbreitung der Wahrheit.
BVerfG: Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. 1 BvR 3487/14
(jw)
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