Ein Arbeitnehmer, der für längere Zeit deutlich schlechtere Leistungen als die Kollegen erbringt und dabei gravierende Fehler macht, verletzt seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Das kann Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigug sein, entschied nun das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte eine Frau, die bis zu ihrer Entlassung im Versand tätig war. Der Arbeitgeber hatte sie schließlich entlassen, weil ihre über einen längeren Zeitraum dreimal so viele Fehler aufwiesen wie die Pakete ihrer Kollegen. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass die Fehler dem Ruf des Unternehmens schadeten, das Vertrauen der Kunden belasteten und erhebliche Kosten in der Nachbearbeitung verursachten.
In den ersten Instanzen gaben die Richter der Frau recht, sie hielten eine dreimal höhere Fehlerquote nicht für einen ausreichenden Kündigungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht entschied hingegen zugunsten des Unternehmens. Allerdings sei durch die Vorinstanzen noch zu klären, ob die Frau tatsächlich nicht in der Lage war, besser zu packen. Denn in der Regel erfüllt ein Mitarbeiter seine Vertragspflicht, wenn er "unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit" arbeitet.
Eine Chance für Arbeitgeber? HHierzulande gibt es viele gute Gründe, einen Mitarbeiter ordentlich zu kündigen. Schlechte Leistungen gehören nicht dazu. Wer etwa den Arbeitgeber bestielt, Kollegen mobbt oder Vorgesetzte beleidigt, riskiert seinen Job. Nur wer seinen Job nicht ordentlich macht, konnte sich bisher in Sicherheit wiegen. Schafft unser Arbeitsrecht zu viele Freiräume für leistungsschwache Mitarbeiter? Schreiben Sie uns einen Leserbrief.
Bundesarbeitsgericht:: Az. 2 AZR 536/06
(jw)