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Steuern

Schlips mit Steuervorteil

Will ein Unternehmen sein Erscheinungsbild verbessern, dann müssen Mitarbeiter einheitliche Kleidung nicht versteuern.

Stattet ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter kostenlos mit bürgerlicher Kleidung wie Anzug oder Rock und Bluse aus, dann müssen die Arbeitnehmer diese Kleidung nicht in jedem Fall als geldwerten Vorteil versteuern. Handelt es sich um bei der Arbeitszeit zu tragende Kleidung, bei der das betriebliche Interesse im Vordergrund steht, dann liege kein geldwerter Vorteil vor, entschied der Bundesfinanzhof. Das gelte nicht nur für Arbeitskleidung wie Kittel oder Blaumann, sondern auch für bürgerliche Kleidung.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern solche Kleidung unter anderem zur Verbesserung des Erscheinungsbildes zur Verfügung gestellt hatte. Das Finanzamt wollte die Kleidung hingegen als Teil des Arbeitslohns versteuern.

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Unternehmens. Die Richter hoben besonderrs hervor, dass die Auswahl der Kleidung nicht nach den inividuellen Wünschen der Mitarbeiter erfolgt sei. Vielmehr seien die Arbeitnehmer ausgestattet worden um ein einheitliches Erscheinungsbild zu ermöglichen.

Bundesfinanzhof: Aktenzeichen VI R 21/05

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