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Urteil

Schmähkritik am Chef ist ein Kündigungsgrund

Arbeitgeber müssen sich nicht alles gefallen lassen. Der Vergleich seines Chefs mit den Nazis hat einen Arbeitnehmer den Job gekostet. Klare Ansage der Richter: Bei Schmähkritik ist eine fristlose Kündigung das Mittel der Wahl.

Dass sich Arbeitgeber Angriffe auf die Menschenwürde nicht gefallen lassen müssen, hat das Landesarbeitsgericht  Hessen in einem Fall entschieden, in dem ein Mitarbeiter seinem Chef vorgeworfen hatte: „Wie er mit Menschen umgeht, da kommt man sich vor wie im Dritten Reich.“

Probleme mit der Beweislast hatte der Arbeitgeber in diesem Fall nicht: Als der Mitarbeiter seinen Chef  so verunglimpfte, befanden sich beide in der Verhandlung über eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ob dieser erste Prozess zugunsten  des Arbeitnehmers ausgegangen wäre, spielte nun keine Rolle mehr. Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, erneut fristlos zu kündigen.

Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) , das zugunsten des Arbeitgebers entschied: Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers könnten eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, entschieden die Richter.  Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung.

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(jw)

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