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Schnell investiert, früh gespart

Schnell investiert, früh gespart

Entsteht durch Umweltschutzmaßnahmen an einem Gebäude eine neues Wirtschaftgut, scheidet der Abzug von Erhaltungsaufwendungen aus. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei zwar um ein Gebäudeteil, steuerlich sind sie jedoch getrennt vom Haus abzuschreiben. Denn die Abschreibungsdauer unterscheidet sich erheblich voneinander.

Entsteht durch Umweltschutzmaßnahmen an einem Gebäude eine neues Wirtschaftgut, scheidet der Abzug von Erhaltungsaufwendungen aus. Im betrieblichen Bereich ist vor allem die Entstehung beziehungsweise die Anschaffung von so genannten Betriebsvorrichtungen denkbar. Bürgerlich-rechtlich stellen diese Wirtschaftsgüter zwar Gebäudeteile dar, steuerlich sind sie jedoch getrennt vom Gebäude abzuschreiben.

Interessant wird die Qualifizierung bestimmter Umweltschutzmaßnahmen, weil sich die Abschreibungsdauer erheblich von der eines Gebäudes unterscheidet. Das hat seinen Grund: Die Finanzverwaltung sieht in Betriebsvorrichtungen nämlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und diese dürfen im Rahmen der degressiven Abschreibung gewinnmindernd abgeschrieben werden (R 42 EStR). Im Zusammenhang mit Umweltschutzambitionen sind vor allem folgende Betriebsvorrichtungen denkbar: Absaugvorrichtungen, Filteranlagen in Kaminen, Abwasseranlagen von Brauereien und Chemiewerken, Entstaubungsanlagen, Fabrikschornsteine oder Kühleinrichtungen.

Tipp: Da Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt werden, kann bereits im Jahr vor der eigentlichen Investition eine gewinnmindernde Abschreibung gemäß § 7g Abs. 3 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden. Wer also die Errichtung einer Abwasseranlage für 400.000 Mark im Jahr 2003 plant, kann bereits zum 31. Dezember 2001 seinen Gewinn mit dieser Mittelstandsförderung um 160.000 Mark mindern (40 Prozent von 400.000 Mark). Betriebsinhaber sollten ihren Steuerberater darauf ansprechen, ob ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt.

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