Für eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der im Zentrum straf- oder dienstrechtlicher Ermittlungen steht, bleiben einem Arbeitgeber zwei Wochen Zeit, nachdem er von den Kündigungsgründen erfahren hat. Das stellt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in einem Urteil klar. Kündigungsgründe können im Beginn der Ermittlungen, in neuen Tatsachen, die während der Ermittlungen bekannt werden, oder im Abschluss der Ermittlungen liegen.
In dem konkreten Fall hat ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt. Gegen ihn wurde ermittelt, weil er unter anderem Steuern aus Nebentätigkeiten hinterzogen haben soll. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung freigestellt, als der Verdacht bekannt wurde. Zugleich hatte er ihn aufgefordert, nähere Angaben zu den Nebentätigkeiten zu machen. Die blieben jedoch aus, da der Kläger erkrankte. Einige Zeit später sprach der Chef die fristlose Kündigung aus.
Die Richter am LAG sahen in der Kündigung als nichtig an, und zwar aufgrund eines formalen Fehlers: Der Arbeitgeber habe sich nicht an die Frist für die Kündigung gehalten. Er habe weder innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Ermittlungen gekündigt noch angegeben, welche neuen Tatsachen im Laufe der Ermittlungen ihn zur fristlosen Kündigung veranlasst hätten. Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entschließe, den Aus- oder Fortgang eines Strafermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens abzuwarten, könne er dem Betroffenen nicht zu einem beliebigen, willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen, führten die Richter aus.
(bw)
Weitere Information:
- Landesarbeitsgericht Mainz: Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 7 Sa 104/09