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Zahlungen

Schnelle Zahlungen sind keine Zauberei

Große Auftraggeber spezialisieren sich zunehmend auf das Verschleppen von Zahlungen, sagt der Baugutachter Professor Herbert Lemmer. Damit Betriebe nicht im Dickicht des Vertragsrechts straucheln, hat Lemmer vier "goldene Regeln" aufgestellt.

Herbert Lemmer ist Baugutachter und Professor an der Fachhochschule Holzminden. Große Auftraggeber und zahlreiche Kommunen haben sich nach Lemmers Darstellung in den vergangenen Jahren zunehmend auf das Verschleppen von Zahlungen spezialisiert. Der Verzögerungstaktik sei schon so mancher Betrieb zum Opfer gefallen.

Vor allem das Unwissen über den korrekten Ablauf bei Nachtragsangeboten bereite häufig Probleme. Damit der Zahlungsfluss nicht ausbleibt und Unternehmern der Gang zum Insolvenzrichter erspart bleibt, propagiert Lemmer in seinen Vorlesungen und Seminaren zum Thema Zahlungsmoral vier goldene Regeln.

"Planungsfehler sorgen für Verzug"

von Prof. Herbert Lemmer

Eine der häufigsten Ursachen für Streit: Die Vertragspartner treffen Entscheidungen, ohne ganz genau zu wissen, was eigentlich im Vertrag steht.

Daher muss das so genannte "BauSol" #150; dieser Fachbegriff kennzeichnet den Leistungsinhalt des Vertrages #150; vor Vertragsabschluss eindeutig festgestellt werden. Das gilt insbesondere bei Pauschalpreisverträgen. Der Auftragnehmer kann schon im Vergabegespräch auf den Vertrag einwirken. Nur so erhält er Klarheit über Art und Umfang der von ihm geforderten Leistung und die entsprechende Vergütung.

Welche Leistungen erbringt der Auftraggeber, welche der Auftragnehmer? Auch das muss eindeutig geregelt sein, insbesondere in den für das Bauen notwendigen Planungsunterlagen. Auch sollte bei der Auftragserteilung Klarheit über die Alternativ- und Bedarfspositionen bestehen.

Auch Nachtragsleistungen müssen nicht länger als andere Vertragsleistungen vorfinanziert werden #150; sie sind "abschlagszahlungswürdig". Nachtragsangebote werden häufig verzögert geprüft. Doch gemäß BGB-Paragraf 642 kann ein Auftragnehmer die "Mitwirkungsverpflichtung" des Auftraggebers anmahnen, dessen Prüfarbeit beschleunigen und somit Nachtragsleistungen kurzfristig in Rechnung stellen.

Aber Achtung: Geben Sie dem Auftraggeber keinen Anlass, den Zahlungsfluss zu verzögern. Gemäß Paragraf 14 der VOB/B müssen Sie Rechnungen #150; und damit auch Nachtragsangebote #150; so aufstellen, dass diese vom Bauherren oder vom verantwortlichen Architekten geprüft werden können. Nachtragsangeboten ist eine Kalkulation auf Basis der Urkalkulation beizufügen. Die Rechnungen müssen die kompletten Nachweise (etwa Aufmaße und Zeichnungen) enthalten, die wiederum den einzelnen Posten zugeordnet sind.

Prüfen Sie die Bauleistungen anhand des Vertrages auf ihre "Nachtragswürdigkeit". Die Frage: Können Sie sicher sein, dass Nachtragsleistungen, die der Auftraggeber auf Grundlage des VOB-Paragrafen 1 anordnet, auch extra vergütet werden? Gleiches gilt für zusätzliche Planungsleistungen des Auftragnehmers.

Oft sind Planungsfehler des Auftraggebers die Ursache dafür, dass der Auftragnehmer nicht behinderungsfrei bauen kann und in der Folge in Verzug kommt. Eine klassische Stolperfalle: Denn laut Paragraf 6 der VOB müssen Behinderungsanzeigen "an den Auftraggeber unverzüglich, schriftlich und unter Angabe der hindernden Gründe" erfolgen. Die Ausführungsfristen werden nur dann verlängert, wenn sie in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen und Beginn und Ende einer Behinderung angezeigt sind.

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