Der Fall: Eine Frau kauft ein Grundstück und will es ein Jahr später wieder verkaufen. Da der Mehrerlös nur bei einem Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei wäre, müsste sie den Gewinn als Einkommen versteuern. Diese Steuern vermeidet die Frau, indem sie den Verkauf vorbereitet und das Grundstück dann ihren beiden Kindern schenkt – die es noch am selben Tag verkaufen. Nun müssen zwar die beiden Kinder den Verkaufsgewinn versteuern. Die Steuerlast fällt jedoch geringer aus, weil sich die beiden den Gewinn teilen und geringere Einkünfte als die Mutter haben. Das Finanzamt hingegen hält die Schenkung für eine missbräuchliche Steuerstrategie und rechnet den vollen Gewinn der Mutter zu.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hat nun dem Finanzamt widersprochen. Die Mutter habe das Grundstück nicht verkauft und müsse folglich den Gewinn nicht versteuern. Es liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Gewinn sei bei den Kindern entstanden und von diesen zu versteuern. Das entspreche den Regeln des Einkommensteuergesetzes, die gerade Missbrauch verhindern sollen. Wer sich daran orientiere, müsse sich nicht Missbrauch vorwerfen lassen. Zudem seien die Regelungen des Schenkungsvertrags nicht unangemessen: Die Kinder konnten frei über das geschenkte Grundstück verfügen, waren nicht zum Verkauf gezwungen und auch nicht verpflichtet, den Erlös ihrer Mutter zu überlassen. (Urteil vom 23. April 2021, IX R 8/20)
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