Wer im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz erzielt hat, kann im Folgejahr zur Ist-Besteuerung wechseln. Der Vorteil: Die Umsatzsteuer wird erst mit der Bezahlung des Kunden fällig. Bei der Soll-Besteuerung muss der Auftragnehmer die Umsatzsteuer hingegen für den Monat der Rechnungsstellung abführen.
Die Ist-Besteuerung sollten Sie formlos schriftlich beantragen und die Genehmigung archivieren.
Oder Sie schaffen einfach Fakten, indem in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nur noch die Umsatzsteuer aus Rechnungseingängen angeben. Akzeptiert das Finanzamt diesen Wechsel stillschweigend, können Sie von einer sogenannten konkludenten Genehmigung ausgehen. Das ist allerdings mit einem Risiko verbunden: Eine konkludente Genehmigung besteht nur dann, wenn die Ist-Besteuerung für das Finanzamt anhand Ihrer Steuererklärungen erkennbar ist. Ändert der Fiskus dann die Umsatzsteuer nicht, dürfen Sie von seiner stillschweigenden Zustimmung ausgehen.
Problematisch wird der fehlende schriftliche Antrag jedoch, wenn Sie Ihre Steuererklärungen mit deutlicher Verzögerung oder gar nicht vorlegen. In einem vom Finanzgericht Hamburg behandelten Fall hatte ein Unternehmer für zwei Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die Einkommensteuererklärungen verspätet eingereicht.
Klare Ansage des Gerichts: Aus fehlenden und verspäteten Steuererklärungen kann das Finanzamt keinesfalls die Anwendung der Ist-Besteuerung erkennen. Folglich kann es auch keine stillschweigende Zustimmung erteilt haben. (Urteil vom 23. Juli 2021, Az. 2 K 205/20)
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