Das hat das Bayerisches Landessozialgericht in einem aktuellen Fall entschieden: Geklagt hatte ein Schlosser gegen die Berufsgenossenschaft (BG). Der Mann hatte schon seinen Wagen mit Material beladen, als er noch einmal zurückging, um seine Sicherheitsschuhe anzuziehen. Bei Schuhwechsel in einem Treppenhaus stürzte er und verletzte sich schwer. Normalerweise gilt das Anziehen der Sicherheitsschuhe nicht als Arbeitsunfall für die BG. Diesmal aber schon, entschied das Gericht: In diesem Fall habe eine „sachliche Verbindung“ zur versicherten Tätigkeit bestanden: Er habe vorher versichert gearbeitet und wäre auf dem anschließenden Weg zum Kunden ebenfalls versichert gewesen. Also sei auch der Unfall in dieser Konstellation versichert. (Urteil vom 21. Juli 2015, Az. L 3 U 313/12 )
Arbeitsunfall
Schuhwechsel ist versichert
Ein Sturz beim Anziehen der Sicherheitsschuhe kann ein Arbeitsunfall sein. Entscheidend: Wann werden die Schuhe gewechselt.