Schuldzinsen, die für die Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten an einer vermieteten Immobilie anfallen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch dann, wenn die Immobilie nach der Renovierung veräußert wird.
Sind die Renovierungskosten nachweislich im Rahmen der Vermietungstätigkeit angefallen (also nicht wegen der Veräußerung) und durften die Renovierungskosten in voller Höhe im Jahr der Zahlung steuermindernd geltend gemacht werden, dürfen die Schuldzinsen auch noch nach der Veräußerung als sogenannte nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. BFH, Urteil vom 16.9.1999, BFH/NV 2000 S. 271).