Damit wurde die Beschränkung der Kommunalwirtschaft durch die Gemeindeordnung auf diese öffentliche Aufgabe bestätigt. Denn es sei Zweck des Gesetzes, die Gemeinden vor übermäßigen wirtschaftlichen Risiken zu bewahren und zugleich die Privatwirtschaft vor unangemessener öffentlicher Konkurrenz zu schützen.
Beschränkung der Kommunalwirtschaft
Schutz vor öffentlicher Konkurrenz
Das Verfassungsgericht von Rheinland-Pfalz hat jetzt die Kommunalwirtschaft des Landes in ihre Grenzen verwiesen. Kommunen dürfen wirtschaftliche Unternehmen nur noch dann aufbauen, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck dieser Betätigung nicht genauso gut durch private (Dritt-)Unternehmen erfüllt werden kann.