Mit der außerordentlichen Kündigung habe der Chef richtig reagiert, entschied nun das hessische Landesarbeitsgericht. Wer zur Schwarzarbeit bereit sei, könne nicht wirklich krank sein, daran ändere auch die Krankschreibung vom Arzt nichts.
Der Chef in dem verhandelten Fall hatte dem Schweißer im Vorfeld aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Während der Kündigungsfrist war der Mitarbeiter dann auffällig häufig krank. Um der Sache auf den Grund zu gehen, schaltete der Chef einen Detektiv ein.
Der rief unter einem Vorwand bei dem krankgeschriebenen Mitarbeiter an, er suche jemanden zum Wändeeinreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Handwerker habe erklärt, er könne sofort anfangen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Im Kündigungsschutzprozess folgte das LAG dem Arbeitgeber. Die Befragung des Detektivs habe zweifelsfrei ergeben, dass der Schweißer seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Deshalb könne er nicht wirklich krank gewesen sein. Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, rechtfertige - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung. Dabei reiche es aus, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsbereitschaft signalisiere. Er müsse nicht konkret tätig werden.
(bw)