Schwarzarbeit ist nicht gleich Schwarzarbeit: Hat ein Handwerker kein Gewerbe angemeldet, dann handelt es sich zwar auch um Schwarzarbeit. Doch der Vertrag mit dem Kunden ist weiter gültig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Der Fall: Ein Bauherr verweigert einem Fliesenleger 6084 Euro Werklohn. Der Handwerker klagt auf Bezahlung, der Kunde hält dagegen: Er habe erst jetzt festgestellt, dass der Handwerker kein Gewerbe angemeldet habe. Damit habe der Fliesenleger gegen § 1 Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Bei Schwarzarbeit seien Verträge jedoch nichtig – und daher bestehe kein Anspruch auf Bezahlung.
Die Urteile: Das Landgericht Kleve entschied zugunsten des Fliesenlegers: Nur wenn beiden Seiten klar sei, dass es sich um einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz handele, sei ein Vertrag nichtig. Dagegen legte der Bauherr Berufung vor dem OLG ein und erweiterte seine Argumentation. So erklärte er nun, schon vor Vertragsabschluss von der fehlenden Gewerbeanmeldung gewusst zu haben. Zudem vermutete der Kunde, dass der Fliesenleger keine offizielle Rechnung habe stellen wollen.
Auch das OLG gab dem Fliesenleger Recht: Zwar handele es sich in diesem Fall um Schwarzarbeit, weil die Gewerbeanmeldung fehle. Doch das sei eine Ordnungswidrigkeit, die ausreichend von den Behörden geahndet werden könne. Das sei kein Grund, die Zahlung zu verweigern.
Ein Vertrag sei wegen Schwarzarbeit nur dann nichtig, wenn beide Seiten dadurch finanzielle Vorteile in Form hinterzogener Steuern oder Sozialabgaben haben und das auch so vereinbaren. Das habe der Bundesgerichtshof 2015 so entschieden. Hätte der Fliesenleger tatsächlich die Absicht gehabt, ohne Wissen des Kunden die Umsatzsteuer zu hinterziehen, so wäre das nur ein einseitiger Verstoß gewesen, der nicht zur Nichtigkeit des Vertrags geführt hätte.
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 05. Februar 2016, Az. I-23 U 110/15
(jw)
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