Zwei Jahre lang hatte der Handwerker eine Frisörin beschäftigt, ohne Steuern und Sozialabgaben für sie zu bezahlen. Die Mitarbeiterin ihrerseits hatte weiterhin Arbeitslosengeld kassiert. Als die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) dem Unternehmer auf die Schliche kamen, forderten sie einschließlich Säumniszuschlägen 19.000 Euro nach. Die Prüfer waren einfach davon ausgegangen, dass es sich bei dem an die Mitarbeiterin gezahlten Gehalt um Nettolohn handelte (Nettolohnabrede). Außerdem unterstellten sie die teuerste Steuerklasse VI.
Der Frisörmeister klagte dagegen: Selbst wenn es sich um Schwarzarbeit gehandelt haben sollte - was er bestritt, sei die Nachzahlung um 7.500 Euro zu hoch. Denn seiner Ansicht nach hatte er mit der Mitarbeiterin nur den Bruttolohn vereinbart (Bruttolohnabrede). Zudem habe die Mitarbeiterin nachträglich eine Lohnsteuerkarte der Klasse I vorgelegt.
Das Sozialgericht Dortmund gab jedoch der Deutschen Rentenversicherung recht, und zwar in jeder Hinsicht:
Es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt, da der Arbeitgeber Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten verletzt habe.
In solchen Fällen werde nach Gesetzeslage (Paragraf 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV) eine Nettolohnabrede unterstellt. Um das beitragspflichtige Bruttoentgelt zu ermitteln, seien demnach alle Einnahmen der Arbeitnehmerin zuzüglich Steuern und Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen hinzuzurechnen.
Lohnsteuerklasse VI sei gerechtfertigt, da die Arbeitnehmerin keine Lohnsteuerkarte vorgelegt habe, und beide Parteien einvernehmlich darauf verzichtet hätten, Steuern und Beiträge zu zahlen. Es genüge nicht, die Karte später nachzureichen, maßgeblich für die Nachzahlung sei lediglich, ob eine Karte vorlag, als die Beiträge fällig waren.
Der Unternehmer kann in diesem Fall noch in die Berufung gehen.
Sozialgericht Dortmund:
Urteil vom 8. September 2008. Az. S 25 R 129/06
(jw)