Dass ein Beschäftigter, der jahrelang schwarzgearbeitet hat, nicht im Nachhinein höheren Bruttolohn oder eine Urlaubsvergütung verlangen kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Konkret hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin mit einem Minijob angemeldet, obwohl sie nahezu Vollzeit arbeitete. Dementsprechend zahlte der Chef deutlich mehr als 400 Euro. Jeden Monat erhielt die Frau weitere 900 Euro plus Umsatzprovisionen schwarz auf die Hand. Mehr verlangte sie erst, nachdem sie die Firmenkasse geplündert und dafür ihre Kündigung erhalten hatte.
Vor Gericht vertrat die Frau die Ansicht, es handele sich auch bei Schwarzarbeit um ein Arbeitsverhältnis, allerdings um eines, bei dem der Lohn netto gezahlt wird. Daher habe sie Anspruch auf einen dem Netto entsprechenden Bruttolohn nebst Urlaubsgeld.
Die Richter sahen das anders: Tatsächlich gebe es im Sozialgesetzbuch eine "Nettolohnvereinbarung". Die diene jedoch ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber nachzuzahlenden Sozialabgaben zu berechnen, falls der erwischt wird. Weitere arbeitsrechtliche Ansprüche könnten Schwarzarbeiter daraus nicht ableiten.
(bw)