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Recht

Schwarze Liste: Keine öffentlichen Aufträge an Falschspieler

Nach „gravierenden Straftaten“ werden Unternehmen künftig in einem bundesweiten Wettbewerbsregister gelistet. Bei öffentlichen Aufträgen ab einem Volumen von 30.000 Euro müssen die Vergabestellen die schwarze Liste abfragen.

Auf einen Blick:

  • Das digitale Wettbewerbsregister wird die Überprüfung der schwarzen Schafe unter den Unternehmen erleichtern

  • Von der Geldwäsche bis zum Verstoß gegen das Mindestlohngesetz – das Register listet zahlreiche „Sünden“

  • Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro ist die öffentliche Hand in der Pflicht, aber auch bei kleinere Aufträgen kann geprüft werden

Dass Schwarze Schafe von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können, ist keine Neuigkeit. Das Vergaberecht ist da eindeutig. Aber woher weiß man, ob ein Unternehmen auf der dunklen Seite agiert? Das bundesweite Wettbewerbsregister soll die Überprüfung erleichtern.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden erfasst

Eingetragen werden „rechtskräftige Verurteilungen und Strafbefehle“, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Dazu gehören:

  • Bestechung

  • Menschenhandel

  • Bildung krimineller Vereinigungen

  • Terrorismusfinanzierung

  • Geldwäsche

  • Vorenthalten von Sozialabgaben

  • Steuerhinterziehung

Neben solchen Straftaten wird das Register auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz speichern. Alle zuständigen Behörden – etwa die Staatsanwaltschaften oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – müssen Rechtsverstöße der Registerbehörde melden.

Auch bei kleineren Aufträgen kann geprüft werden

Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sind öffentliche Auftraggeber in der Pflicht, sie müssen abfragen, ob ein Unternehmen auf der schwarzen Liste steht.

Übrigens: Die Abfragemöglichkeit besteht auch unterhalb dieser Wertgrenze. Da das neue System vollständig elektronisch abläuft, ist die Hürde für eine Abfrage niedrig, größere Verzögerungen des Vergabeverfahrens sind ausgeschlossen.

Auch interessant: Eine Pflicht zum Ausschluss gibt es nicht, im Einzelfall haben die Auftraggeber einen Ermessensspielraum. „In der Regel“, schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), wird „jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen“. Nach Ablauf bestimmter Fristen (nach drei oder fünf Jahren) werden eingetragene Unternehmen aus dem Register gelöscht.

Die zweite Chance – eine "Selbstreinigung" ist möglich

Außerdem können sich die Unternehmen von ihren Sünden reinwaschen, etwa durch personelle und organisatorische Maßnahmen. So eine „Selbstreinigung“ regelt § 125 des Vergaberechts.

Das Bundeskabinett hatte das Wettbewerbsregister Ende März beschlossen. Der Bundestag hat dem Gesetz am 22. Juni zugestimmt und nur leicht ergänzt. Unter anderem bekommen die Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, ein „Akteneinsichtsrecht“. Am 7. Juli hat auch der Bundesrat grünes Licht gegeben.

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