Der Fall: Ein Betrieb erbringt bei einem Kunden umfangreiche Baumaßnahmen. Während der Arbeiten überweist der Kunde zwei Vorschussrechnungen in Höhe von rund 25.000 Euro. Es folgen diverse Zahlungen in bar und ohne Quittung.
Schließlich gibt der Geschäftsführer des Baubetriebs per Whatsapp noch Anweisungen für weitere Überweisungen. Der Kunde kommt dem Wunsch nach. Als die Bauarbeiten abgeschlossen sind, fordert der Betrieb vom Kunden noch Werklohn in Höhe von rund 275.000 Euro.
Das Urteil: Auf den Werklohn hat der Betrieb keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der geschlossene Werkvertrag sei nichtig, weil der gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoße. Schließlich hätten die Parteien vereinbart, dass der Betrieb über einen erheblichen Teil der Leistungen keine betriebliche Rechnung ausstellt und somit auch keine Umsatzsteuer verlangt.
Die Schwarzgeldabrede leugneten die Parteien zwar, dennoch sah das Gericht sie als erwiesen an. Grund dafür war unter anderem die Whatsapp-Nachricht des Geschäftsführers an den Kunden, darin hieß es: „Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke.“
Laut OLG war mit „F“ das Finanzamt gemeint. Aus dem Zusammenhang der Nachricht sei zu schließen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Betrieb die Leistungen „ohne Rechnung“ erbringe und keine Mehrwertsteuer ansetze.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020, Az. I-21 U 34/19
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