Das hat das Sozialgericht München im Fall eines Unternehmers entschieden, der noch kurz vor Beginn seiner Elternzeit Rechnungen an seine Kunden verschickt hat. Als diese Gelder eingingen, hatte der Unternehmer bereits seine Elternzeit angetreten. Daraufhin kürzte ihm das zuständige Amt das Elterngeld von 1800 auf 300 Euro monatlich.
Das Sozialgericht gab jedoch dem Unternehmer recht: Selbstständige Handwerker könnten es nicht verhindern, "dass auch Wochen und Monate nach der unstreitigen Beendigung jeder beruflichen Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf ihrem Konto oder in bar eintreffen".
Maßgeblich sei daher alleine, dass ein Selbstständiger während der Elternzeit nicht arbeitet. Einnahmen aus früherer Tätigkeit seien für die Berechnung des Elterngeldes hingegen nicht relevant.
Weitere Infos:
Sozialgericht München: Urteil vom 15. Januar 2009, Az. S 30 EG 37/08
(jw)