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Urteil

Sexuelle Belästigung: Fristlose Kündigung rechtens?

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Rechtfertigt das eine fristlose Kündigung?

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber handeln. Doch ist eine fristlose Kündigung des Täters gerechtfertigt? Darüber entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.

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Der Fall: Ein Mitarbeiter in der Produktion belästigte eine Kollegin, indem erst ihr, dann sich selbst in den Schritt fasste und das mit den Worten kommentierte, da tue sich etwas. Die betroffene Kollegin wandte sich erst vier Monate später an die Personalleiterin des Unternehmens. Obwohl der Kollege die Tat in einer Anhörung bestritt, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Nach einer Strafanzeige wurde der Mann rechtskräftig verurteilt. Trotzdem klagte er gegen die fristlose Entlassung.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Sinne des Arbeitgebers. Weder die lange Betriebszugehörigkeit des Mannes von 16 Jahren, noch die Tatsache, dass sich die betroffene Kollegin erst nach einigen Monaten an die Personalleitung gewandt habe, entlasteten den Täter. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt. Der Mann habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriere. Zudem verpflichte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitgeber, Mitarbeiter wirksam vor sexueller Belästigung zu schützen. Die Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 2020– Aktenzeichen 4 Sa 644/19

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