Handwerker sollten unentgeltliche Gefälligkeitsarbeiten genauso sorgfältig ausführen wie bezahlte Leistungen – oder aber die Finger von solchen Gefälligkeiten lassen. Das rät die Rechtsanwaltskanzlei Lutz Abel in München. Der Grund: ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz.
In dem behandelten Fall hatte ein Dachdecker für einen Bauherrn nicht nur die bezahlten Dachdeckerarbeiten erledigt, sondern aus Gefälligkeit und ohne Bezahlung auch den Balkon abgedichtet. Die Abdichtung war mangelhaft, der Bauherr verlangte vom Dachdecker Kostenersatz für die Mängelbeseitigung. Der Dachdecker sah sich nicht in der Haftung, schließlich habe es sich um eine unentgeltliche Arbeit gehandelt.
Das Urteil des OLG: Gefälligkeiten aus Freundschaft, Nachbarschaft oder Kollegialität würden zwar grundsätzlich nicht zur Haftung führen. Im Einzelfall könne jedoch eine vertragliche Bindung vorliegen, wenn sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verlasse und – wie in diesem Fall – erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen. OLG Koblenz: Beschluss vom 22. Mai 2013, Az. 5 U 384/13