Geschäftsführer, die als Gesellschafter eines Unternehmens fungieren, sind nicht zwangsläufig als abhängig Beschäftigte zu werten. Entscheidend ist, wie hoch der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist.
Laut Bundessozialgericht (BSG) gelten GmbH-Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigte,
- wenn sie mehr als 50 Prozent des Stammkapitals halten und somit Mehrheitsgesellschafter sind.
- wenn sie die Hälfte der Anteile oder weniger halten und sie laut Gesellschaftervertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügen. Denn eine solche Regelung ermöglicht es, dass sie Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. (red)
BSG, Urteile vom 14. März 2018, Az. B 12 KR 13/17R und B 12 R 5/16 R