Der Fall: Ein Hauptzollamt verlangt von einem Unternehmen Säumniszuschläge für zu spät gezahlte Energiesteuern. An fünf Fälligkeitsterminen hatte das Unternehmen in 19 Fällen die monatlich fällige Steuer mit einer Verspätung von ein bis zwei Tagen gezahlt. Das liege zwar innerhalb der gesetzlichen Schonfrist gezahlt, sei aber nicht pünktlich.
Das Urteil: Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg haben Säumniszuschläge zwei Aufgaben: Sie sollen als Strafe auf säumige Steuerzahler einwirken und die Kosten des Verwaltungsaufwandes decken. Ist das nicht der Fall, können die Zuschläge teilweise oder ganz erlassen werden:
- Bei der Entscheidung über Säumniszuschläge komme es nicht auf eine einzelne Steuerart an, wie in diesem Fall die Energiesteuer. Vielmehr das Hauptzollamt hier die anderen Steuerarten wie Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer mit in Betracht ziehen müssen. Das sei hier nicht erfolgt, obwohl das Unternehmen alle anderen Steuern durchgängig pünktlich bezahlt hatte.
- Führe eine Säumnis zu einer ersten Mahnung, sei der Verwaltungsaufwand nicht mehr geringfügig und könne einen Säumniszuschlag begründen. Ob das in diesem Fall zutrifft, muss nun das Hauptzollamt nun noch einmal prüfen.
Dass die Verspätungen in dem Fall geringfügig waren, sei hingegen für sich genommen nicht zwingend ein Argument gegen die Säumniszuschläge: Ein Steuerzahler, der die Schonfrist laufend ausnutzt, gelte nicht als pünktlicher Steuerzahler. (Urteil vom 04. August 2021, Az. 4 K 11/20)
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