Für jede Versicherungspolice zur Altersvorsorge zahlen Versicherungskunden sogenannte Abschlusskosten. Es gibt Verträge, bei denen die Kunden mit jeder Rate einen kleinen Teil der Abschlusskosten abbezahlen und so über viele Jahre verteilen. Es gibt aber auch Modelle, bei denen die Abschlusskosten fast komplett aus den Beiträgen der ersten Jahre bezahlt werden. Das sind sogenannte gezillmerte Tarife. Der Nachteil der gezillmerten Tarife: Wenn ein Kunde eine solche Police in den ersten Jahren wieder kündigt, bekommt er nur wenig Geld zurück - da seine Beiträge ja zunächst für die Kosten verwendet wurden.
Solche gezillmerten Tarife gibt es auch bei der betrieblichen Altersversorgung per Entgeltumwandlung. Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) jetzt berichtet, bestehe dabei ein gewisses Haftungsrisiko für Arbeitgeber, insbesondere in den ersten Beschäftigungsjahren eines Mitarbeiters. Denn wenn ein Mitarbeiter nach kurzer Zeit den Betrieb wieder verlässt und den Vertrag auflöst, liege der ausgezahlte Betrag (Rückkaufswert) häufig unter dem Wert der aus umgewandeltem Gehalt eingezahlten Beiträge. Für die Differenz könnte der Arbeitgeber haften. "Eine solche Haftung des Arbeitgebers wird zum Teil damit begründet, dass das umgewandelte Gehalt und die erworbene Versorgungszusage (hier Rückkaufswert bei Ausscheiden aus dem Betrieb) nicht wertgleich im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind."
Zu diesem Thema gebe es inzwischen mehrere arbeitsgerichtliche Urteile, berichtet der ZDH. "Mit einer Ausnahme gehen dabei alle Urteile von der Zulässigkeit von gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersvorsorge aus." Unterschiedlich würden jedoch die Aufklärungspflichten und die Haftung des Arbeitgebers beurteilt.
Empfehlungen für die Praxis
Das rät der ZDH:
Bei Neuabschlüssen sollten Unternehmer nach Möglichkeit Tarife wählen, die keine Zillmerung enthalten. Wer sich für gezillmerte Tarife entscheidet, sollte seine Mitarbeiter über die Risiken schriftlich informieren und vom Versicherer eine Freistellung von der Haftung verlangen.
Bei laufenden Verträgen (Altverträge) sinke das Haftungsrisiko mit der Zeit, da mit zunehmender Laufzeit die Gefahr sinke, dass der Rückkaufwert niedriger ist als der Wert der eingezahlten Beiträge.
Die Abschlusskostenverteilung am Anfang eines Vertrags wirke sich nur bei einer vorzeitigen Kündigung der Police aus. Statt zu kündigen, könnte Mitarbeiter die betriebliche Altersvorsorge beim Wechsel des Arbeitsplatzes auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Ebenso könnten Mitarbeiter ihre Police auch privat fortführen.
Sollte ein Mitarbeiter dennoch den Vertrag vorzeitig kündigen und dabei finanzielle Nachteile erleiden, so sollte der Arbeitgeber die Lage zunächst durch den Versicherer klären lassen und eine Freistellung von der Haftung durch den Versicherer verlangen.
(jw)