Verbraucher bewerten einfach alles im Web: Lehrer und Hotels, Zahnärzte und Imbissbuden - und natürlich auch Handwerker. Ihre Urteile verteilen Kunden überall im Internet: Querbeet durch alle Gewerke geht es bei Bewertungsportalen wie www.kennstdueinen.de und www.qype.de zu. Andere nehmen spezielle Branchen ins Visier, etwa Kfz-Werkstätten (www.autoplenum.de) oder Frisöre (amica.de). Die Folgen können gravierend sein. Wer mag schon einen Maler beauftragen, wenn ein Kunde seinen Bericht bei qype.de mit: #132;Sorry, nicht empfehlenswert #147; beginnt, um sich dann über Mängel, Unzuverlässigkeit und schlechte Erreichbarkeit auszulassen?
Sachliche Kritik ist nicht anfechtbar
Müssen sich Handwerker negative Bewertungen gefallen lassen? Einen Anhaltspunkt gibt ein aktuelles Urteil der Bundesgerichtshofs (BGH): Der BGH hat zugunsten einer Website entschieden, auf der Schüler ihre Lehrer benoten. Auch wenn das Gericht bisher erst eine Zusammenfassung des Urteils veröffentlicht hat, sieht Rechtsanwalt Thomas Lapp aus Frankfurt bereits erste Hinweise, wohin die Reise geht: Grundsätzlich seien Bewertungen im Web zulässig, das Urteil stützte die Meinungsfreiheit des Bewertenden. Insbesondere bei beruflichen Themen stärke das Urteil die Verbraucherrechte, erläutert Lapp. #132;Wenn es um die berufliche Tätigkeit geht, müssen Unternehmer viel mehr hinnehmen als im privaten Bereich #147; sagt der Experte für IT-Recht.
Beleidigungen müssen weg
Anders sieht die Sache aus, wenn sich Kunden beleidigend, schmähend oder sonst wie herabsetzend äußern. #132;Derartige Äußerungen sind nicht zulässig #147;, betont Lapp. Betroffene sollten sich an die Betreiber der Website wenden und die Löschung der Beiträge verlangen.
Lügner zur Rede stellen
Genauer hinschauen sollten Handwerker auch bei sachlichen negativen Bewertungen #132;Wer so einen Beitrag entfernen lassen will, muss allerdings beweisen können, dass es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. #147; Denn der Portalbetreiber sei nicht dazu verpflichtet, einen Beitrag sofort zu löschen. #132;Daran dürfte der Betreiber auch kein Interesse haben. Solche Websites funktionieren ja nur dann, wenn negative Berichte nicht einfach unterdrückt werden. #147; Vielmehr könne der Betreiber erst mit dem Verfasser eines Beitrags klären, ob der seine Vorwürfe aufrecht erhält und beweisen kann. #132;Spätestens dann muss der Handwerker Farbe bekennen. #147; Bleiben beide Seiten bei ihrer Version, bleibt im Zweifelsfall nur der Rechtsweg. Reagiert ein Portalbetreiber überhaupt nicht, dann bleibe nur der Weg vor Gericht: #132;Betroffene können dort eine einstweilige Verfügung beantragen #147;, rät Lapp.
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