Sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftigen Einstellung des Insolvenzverfahrens hat die Schufa laut einem Urteil kein berechtigtes Interesse an einer Speicherung.
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Sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftigen Einstellung des Insolvenzverfahrens hat die Schufa laut einem Urteil kein berechtigtes Interesse an einer Speicherung.

Urteil

Insolvenz-Daten: kleine Niederlage für die Schufa

Sechs Monate, statt drei Jahre: Unter manchen Bedingungen muss die Schufa Daten eines Insolvenzschuldners früher löschen. Das hat ein Oberlandesgericht geklärt.

Der Fall: Über das Vermögen eines Unternehmers wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im März 2020 hebt das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Die Information darüber wird in einem amtlichen Internetportal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Daraufhin pflegt die Schufa die Informationen zur Privatinsolvenz in ihren Datenbestand ein. Ende 2020 fordert der Unternehmer die Schufa auf, diese Daten zu löschen. Die Verarbeitung habe erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile für ihn. Daher sei ihm eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich. Er könne nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.

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Die Schufa verweigert die Löschung der Insolvenz-Daten. Sie verweist auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien, wonach solche Daten erst nach drei Jahren gelöscht werden müssten. Die gespeicherten Daten seien bonitätsrelevante Informationen und für die Schufa und deren Geschäftspartner von berechtigtem Interesse.

Das Urteil: Der Unternehmer hat einen Löschungsanspruch, entscheidet das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens könne er von der Schufa verlangen, die Verarbeitung der Informationen zu unterlassen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen laut OLG die Interessen und Grundrechte des selbstständigen Unternehmers. Somit sei eine Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mehr rechtmäßig. (Urteil vom 3. Juni 2022, Az.: 17 U/22)

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