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Datenschutz-Grundverordnung

So melden Sie die Datenschutzbeauftragten bei den Behörden

Für einige Handwerksbetriebe ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. Doch der muss nicht nur bestellt werden, die zuständige Landesdatenschutzbehörde muss darüber auch informiert werden.

Betriebe, in denen mindestens zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogen Daten befasst sind, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das sieht Paragraf 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) vor, aus dem sich zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit dem 25. Mai 2018 die Anforderungen an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergeben.

Mit der Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ist die Pflicht für Betriebe allerdings nicht abgehakt. Denn nach der Bestellung müssen sie auch Informationspflichten erfüllen. Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt, sind betroffene Handwerksbetriebe auch verpflichtet

  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen (zum Beispiel auf der Unternehmenswebsite) und
  • den Datenschutzbeauftragten bei der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde zu melden.

Freigeschaltet ist das Meldeverfahren mittlerweile in allen Bundesländern. Die jeweiligen Meldeportale finden Sie unter den folgenden Links:

Für die Meldung des Datenschutzbeauftragten gelten teilweise noch Übergangfristen. So wurde die Meldefrist in Bayern auf den 30. September 2018 verlängert. In Nordrhein-Westfalen will die Landesdatenschutzbehörde unterlassene Meldungen bis zum 31. Dezember 2018 weder als Datenschutzverstöße verfolgen noch ahnden.

Beitrag vom 24. Mai 2018, aktualisiert am 6. August 2018.

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