Auf einen Blick:
- Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld: steuer- und sozialabgabenfrei? Das ist nur möglich, wenn Sie das Weihnachtsgeld bisher freiwillig gezahlt haben und das auch nachweisen können.
- Wenn Sie die Freiwilligkeit jedoch belegen können, genügt eine Einschätzung Ihres Finanzamtes: Sozialabgaben werden nur dann fällig, wenn die Zahlung auch steuerpflichtig ist.
- Update Juli 2021: Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur steuerfreien Corona-Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert.
Steuerfrei und sozialabgabenfrei soll die Corona-Prämie sein, wenn ein Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn zahlt. So schreibt es das Bundesfinanzministerium vor. Damit ist auch klar: Die Corona-Prämie kann ein tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld nicht ersetzen.
Unterschiedliche Auskünfte von Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld in der Vergangenheit freiwillig gezahlt hat – und die Zahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen hat? Ein handwerk.com-User hat auf diese Fragen ganz unterschiedliche Antworten von Finanzamt, Rentenversicherung und den Krankenkassen bekommen. Während das Finanzamt der steuerfreien Auszahlung der Corona-Prämie zugestimmt habe, hätten Rentenversicherung und Krankenkassen die Sozialabgabenfreiheit verneint, berichtet er.
Was überrascht, denn im Prinzip gilt bei dieser Frage eine einfache Faustformal: Sozialversicherungspflichtig sind Arbeitgeberleistungen nur dann, wenn sie steuerlich zum Arbeitsentgelt zählen. Anders ausgedrückt: Wenn das Finanzamt für eine Leistung des Arbeitgebers Steuerfreiheit gewährt, ist sie in der Regel auch sozialabgabenfrei.
Was sagen Rentenversicherung und die Krankenkassen?
Wir haben beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nachgefragt. Die GKV macht es sich einfach: Sie könne „keine verbindlichen Aussagen zum Steuer- und Abgabenrecht treffen“ wollte, wir sollten uns an das Bundesfinanzministerium wenden. Und das hatte sich ja schon klar geäußert.
Konkreter wird die DRV und sie bestätigt, was das BMF vorgegeben hat:
- Zwar könne ein Arbeitsentgelt, auf das arbeits- oder tarifvertraglich ein Anspruch besteht, nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden.
- Wenn jedoch „der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden kann, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt, dann könnte unseres Erachtens dieses Weihnachtsgeld in eine steuerfreie und dann auch beitragsfreie Corona-Prämie umgewandelt werden“. Verbindlich könne das in so einem Fall jedoch nur die Finanzverwaltung entscheiden.
- Konstellationen, bei denen für die Corona-Prämie zwar Steuerfreiheit besteht, die Zahlung aber dennoch sozialabgabenpflichtig wäre, sind nach Einschätzung der DRV „nicht denkbar“.
Tipp einer Anwältin: Fragen Sie das Finanzamt!
Die Einschätzung der DRV deckt sich mit den Erfahrungen von Ingrid Claas, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Wiesbaden: „Leistungen, die steuerfrei sind, sind auch sozialversicherungsfrei.“
Das zeige sich regelmäßig in der Praxis: „Wenn es bei einer Krankenversicherung Fragen zur Höhe der Beitragspflicht gibt, dann lassen sich die Kassen den Steuerbescheid schicken, um zu einer Entscheidung zu kommen.“ Ihr Rat an Arbeitgeber: „Fragen Sie beim Finanzamt nach.“ Wenn die Finanzverwaltung einer steuerfreien Auszahlung zustimmt, dürften Kranken- und Rentenversicherung es schwer haben, später anders zu entscheiden.
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