Smartphone, Bürostuhl, Werkzeug oder Multifunktionsdrucker – all das zählt steuerlich zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Solche GWG dürfen Betriebe sofort abschreiben, wenn der jeweilige Anschaffungswert einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. Seit 1. Januar 2018 liegt dieser Schwellenwert bei 800 Euro (2017: 410 Euro).
Alternativ können Betriebe Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro auch in einem Pool zusammenfassen und gemeinsam über fünf Jahre abschreiben. Bisher lag die Untergrenze bei 150 Euro.
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