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Recht

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SOKA BAU

Soka-Bau: Sicherungsgesetz ist beschlossen

Eben noch durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts von der Insolvenz bedroht, jetzt durch ein Gesetz gerettet: die Soka-Bau. Welche Folgen hat das neue SokaSiG – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber?

Auf einen Blick:

  • Bundestag und Bunderat haben zugestimmt: Alle allgemeinverbindlich erklärten Soka-Bau-Tarifverträge seit 2006 sind nun per Gesetz verbindlich, auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
  • Damit sind auch drohende Rückforderungen solcher Arbeitgeber an die Soka-Bau vom Tisch. Auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts können sich diese Betriebe nun nicht mehr berufen. Die Rückforderungen hätten sonst möglicherweise zur Insolvenz der Soka-Bau geführt, trotz Vermögen und Einnahmen in Milliardenhöhe.
  • Strittig ist allerdings die Rückwirkung des neuen Gesetzes: Verstößt es damit nicht gegen die Verfassung? Juristen sind geteilter Meinung, entscheiden kann das nur das Bundesverfassungsgericht.
  • Außerdem: Soka-pflichtig oder nicht? Zur Abgrenzung sagt das neue Gesetz nichts. Doch eine neue Vereinbarung zwischen den Fachverbänden soll Innungsbetriebe besser vor unberechtigten Soka-Forderungen schützen.

Gesetzgebung ist ein eher zähes Geschäft. Vom ersten Gesetzentwurf bis zur finalen Fassung können Jahre vergehen. Nicht so beim SokaSiG, dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz: Keine zwei Monate dauerte das Verfahren in diesem Fall. Unverändert passierte der 654 Seiten starke erste Entwurf alle Gremien.

Das Ergebnis: Alle seit 2006 Inkraft getretenen Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind nun verbindlich - für alle Arbeitgeber.

Welche Folgen hat das SokaSiG?

Das wirkt auf den ersten Blick wenig spektakulär, hat jedoch weitreichende Folgen:

  • Die alten Tarifverträge sind nun per Gesetz verbindlich – und hängen nicht mehr wie bisher von den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des Bundesarbeitsministeriums ab. Gerade erst hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrere dieser AVE für unwirksam erklärt. Durch das SokaSiG gelten die Tarifverträge nun wieder für alle.
  • Vom Tisch sind damit mögliche Rückforderungen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau). Die BAG-Urteile hatten diese Tür geöffnet, das SokaSiG hat sie wieder geschlossen.
  • Folglich scheint auch die drohende Insolvenz der Soka-Bau abgewendet. Genau davor hatten die Bautarifparteien wegen möglicher Rückforderungen gewarnt: Eine Insolvenz würde Zahlungen der Soka-Bau an hunderttausende Arbeitnehmer und Rentner der Branche gefährden, wie auch die Ausbildungsfinanzierung und die rund 200 Ausbildungszentren der Soka-Bau.

Wie groß war die Insolvenzgefahr für die Soka-Bau?

Trotz aller Eile beim SokaSiG: Zuvor wollten sich die Parlamentarier überzeugen, dass wirklich die Pleite droht. Die große Soka-Bau – insolvenzgefährdet, trotz milliardenschwerer Einnahmen und Vermögenswerte? Die Antworten darauf gab es im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales:

  • Vermögen der Urlaubs- und Lohnkasse (ULAK): Die Bilanzsumme der ULAK sei nicht aussagekräftig, erläuterte der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in einer Stellungnahme. Entscheidend für Rückforderungsansprüche sei das Eigenkapital und das betrage lediglich 340 Millionen Euro. Würde nur vier Prozent aller Baubetriebe mit durchschnittlich zehn Arbeitnehmern für zehn Jahre Rückforderungen geltend machen, wäre dieses Eigenkapital aufgebraucht und die ULAK überschuldet.
  • Vermögen der Zusatzversorgungskasse (ZVK): Ein ähnliches Bild zeichnete Dietmar Keller von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für die zur Soka gehörende ZVK in der Anhörung. Laut Jahresabschluss verfüge die ZVK über ein Vermögen von 4,9 Milliarden Euro. Davon entfielen jedoch 4,65 Milliarden Euro auf Rückstellungen für Altersversorgungsleistungen. Somit bleibe ein Eigenkapital von 223 Millionen Euro – gegenüber möglichen Beitragsrückforderungen von 560 Millionen Euro. Damit würden die Rückforderungen das Eigenkapital um mehr als 100 Prozent übersteigen. Käme es dazu, müsse die Bafin der ZVK die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entziehen, sagte Keller.
  • Laufende Einnahmen: Dass auch die laufenden Beiträge der Soka-Bau nicht helfen würden, machte der Sachverständige Thomas Klein vom Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union deutlich: Rückstellungen für Rückzahlungsforderungen seien aus den laufenden Beiträgen nicht möglich, „da die Beiträge zweckgebunden zur Erbringung der tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber zu verwenden sind“.

Umstritten: Ist ein rückwirkendes Gesetz zulässig?

Bleibt noch eine Frage offen: Verstößt die Rückwirkung des SokaSiG nicht gegen das Grundgesetz? Nein, meinten mehrheitlich die Sachverständigen im Bundestagsausschuss. Anders sehen das Anwälte, die seit Jahren in Soka-Fällen betroffene Betriebe und Verbände vertreten.

Rechtsanwältin Antje Wittmann wundert das nicht. Rückwirkende Gesetze seien zwar durchaus möglich, aber nur in engen Grenzen, sagt Wittmann, Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein. „Aber es gibt da keine einfache Entweder-Oder-Regel, nach der man das beurteilen kann. Wie bei den meisten Rechtsanwendungen muss man alle Aspekte sehr genau prüfen. Und man kann dabei zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen.“ Wessen Einschätzung richtig ist, das könne im Streitfall nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Neue Vereinbarung schützt Innungsbetriebe

Ein Problem löst das SokaSiG nicht: Wer ist Soka-pflichtig, und wer nicht? Seit Jahren sorgt die fachliche Abgrenzung für Ärger. Von der Beitragspflicht überraschte Betriebe sehen sich immer wieder mit hohen Forderungen und Rechtsstreitigkeiten konfrontiert – auch für sie geht es oft genug um die Existenz.

Dagegen soll nun eine neue Vereinbarung für alle künftigen Bautarifverträge helfen. Sie solle „Innungsfachbetriebe zukünftig vor unberechtigten Zugriffen“ der Soka-Bau schützen, teilt der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) mit. Darauf habe sich eine Allianz der Ausbaugewerke mit den Bautarifparteien geeinigt. Zu der Allianz zählen unter anderem die Fachverbände des Elektro-, SHK-, Metall-, Tischler und Raumausstatter-Handwerks.

Die Vereinbarung fasse die große Einschränkungsklausel schärfer und grenze nach Mitgliedschaft und Fachlichkeit ab. Zudem seien sich Unterzeichner einig, dass die SOKA-Bau die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob ein Betrieb unter die Regelungen des Sozialkassenverfahrens fällt.


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