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Spam

Spam-Mails sind wettbewerbswidrig

Wer unerbetene Werbemails verschickt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Streitfall trage der Werbende die Beweislast, heißt es in dem Urteil weiter.

E-Mail-Werbung ist nach Auffassung der Karlsruher Richter nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Empfänger muss ausdrücklich sein Einverständnis erklärt oder durch Handlungen signalisiert haben. Zudem sind Mails an Gewerbetreibende erlaubt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese an den Werbebotschaften interessiert sind. Mit ihrer Entscheidung dehnen die Richter die für die Reklame per Telefon und Fax geltende Rechtsprechung auf E-Mail-Werbung aus.

Kommt es zum Rechtsstreit, kann es für Werbende heikel werden: Dann stehen sie laut BGH in der Pflicht, ein "die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers darzulegen und gegebenfalls zu beweisen". Außerdem: Wer Werbemails verbreitet, müsse auch dafür sorgen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt etwa weil Dritten ein Schreibversehen unterläuft.

Die Entscheidung des I. Zivilsenates des BGH hebt ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichtes München auf. Das Oberlandesgericht führte unter anderem aus, es sei Sache des Empfängers zu beweisen, dass es sich um unverlangte Werbung gehandelt habe.

In dem Fall, mit dem sich der BGH befasste, geht es um zwei Internetdienstleister. Der eine erhielt gegen seinen Willen vom anderen über mehrere Monate hinweg wöchentlich einen Newsletter mit werblichen Inhalten. Er fühlte sich belästigt und verlangte vom Absender, die entsprechende Adresse aus dessen Newsletter-Verteiler zu löschen. Der kam der Aufforderung zwar nach, schickte in der Folge aber den Newsletter an eine andere, ähnlich lautende Adresse der Firma. Der wurde es schließlich zu bunt, und sie zog vor den Kadi.

Die Firma beschuldigte den Absender, den Newsletter an "erfundene E-Mail-Adressen" zu schicken. Die Beklagte hielt dagegen, dass dem Versand des Werbeträgers an den Kläger Bestellungen per E-Mail vorausgegangen seien. Die zweite E-Mail-Adresse des Klägers sei durch einen Tippfehler in den Verteiler geraten: Der Inhaber einer ähnlichen Adresse habe sich verschrieben, als der den Newsletter abonnieren wollte, beteuerte die Beklagte, kam damit aber bei den BGH-Richtern nicht durch.

Die Zusendung unerbetener Werbung per E-Mail bedeute "eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht", heißt es in der Begründung des Urteils. Der Zeitaufwand

für das Aussortieren und Löschen einer einzelnen Mail sei zwar gering. Doch die Werbung per E-Mail finde zusehends Verbreitung, und bei einer größeren Anzahl unerbetener Mails stelle sich die Sache anders dar.

Was die wettbewerbsrechtliche Beurteilung angeht, betonen die Richter, eine Werbeart sei "auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt". E-Mail-Werbung lasse sich

schnell realisieren und sei billig. Ohne Einschränkung dieser Werbeform müsse man mit einem "Nachahmungseffekt" bei Mitbewerbern rechnen, "die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen".

"Die Entscheidung bringt allen Beteiligten Rechtssicherheit und schafft klare, wenn auch strenge Maßstäbe", kommentiert Rechtsanwalt Niko Härting das BGH-Urteil. Er hoffe, dass Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzverbände nun anfingen, die Spam-Flut zu bekämpfen.

(Aktenzeichen: I ZR 81/01)

Weitere Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofes

Stolpersteine für Spammer

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