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Staatliche Zulagen sind möglich

Staatliche Zulagen sind möglich

Mit dem neuen Altersvermögensgesetz (AVmG) soll jeder Eigenverantwortung für sein finanzielles Auskommen im Alter übernehmen: Angestellte und Arbeiter, Handwerksgesellen genauso wie Meister und Geschäftsführer.

Alle Angestellten und Arbeiter, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, haben künftig einen Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Das sind rund 25 Millionen Deutsche im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, unter ihnen auch die Handwerker mit ihrer mindestens 18 Jahre langen Zugehörigkeit zur Rentenpflichtversicherung. Diese steuerpflichtigen Verbraucher können beim Abschluss

einer private Rentenversicherung,

eines Investmentfonds,

eines Banksparplans

mit Förderungen und/oder Zulagen rechnen.

Abhängig vom Familienstand, dem persönlichen Einkommen und dem Sparbetrag sowie der Anzahl der Kinder erhält jeder Arbeitnehmer jährlich eine staatliche Zulage. Stufenweise bis zum Jahr 2008 werden folgende Zulagen zum Ausbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge gewährt:

Alleinstehende erhalten ab 2002

eine Grundzulage, die beginnend bei jährlich 38 Euro (rund 75 Mark) in vier Etappen bis zum Jahr 2008 dann 154 Euro (rund 300 Mark) ausmacht.

Verheirateten steht ab 2002 maximal der doppelte Betrag als Grundzulage zu: jährlich 76 Euro (rund 145 Mark), ansteigend bis zum Jahr 2008 auf 308 Euro (rund 600 Mark).

Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Veranlagungszeiträumen

2002 und 2003: 46 Euro (rund 90 Mark),

2004 und 2005: 92 Euro (rund 180 Mark),

2006 und 2007: 138 Euro (rund 270 Mark) und

ab 2008: 185 Euro (rund 360 Mark).

Arbeiten in einer Ehe beide Partner, steht jedem einzelnen die Grundzulage unter der Voraussetzung zu, dass Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge von beiden Ehegatten gezahlt werden. Sollte aber nur einer der Partner zum begünstigten Personenkreis zählen, so steht dennoch auch dem anderen Ehegatten die Grundzulage zu, wenn auch er Altersvorsorgebeiträge zahlt.

Die staatlichen Zulagen können auch steuermindernd durch "Berücksichtigung eines Sonderausgaben-Abzugs" in Betracht kommen. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit höherem Einkommen. Legt man die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 103.200 Mark jährlich (oder 8.600 Mark monatlich) zugrunde, kann man für die nächsten sechs Jahre gestaffelt und prozentual steigend in der Endstufe im Jahr 2008 bis zu 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen beim Fiskus geltend machen.

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