Bewerbung über Internetportal: Das reicht laut einem Urteil aus, um als Bewerber im Sinne des AGG zu gelten.
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Bewerbung über ein Internetportal: Das reicht laut einem Urteil aus, um als Bewerber im Sinne des AGG zu gelten.

Recht

Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen: Auch im Chat gilt das AGG

Per Stellenanzeige sucht ein Unternehmen eine „Sekretärin“ und lehnt einen männlichen Bewerber ab. Der Mann klagt wegen Diskriminierung – mit Erfolg.

Der Fall: Ein Unternehmen veröffentlicht bei Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenanzeige. „Sekretärin gesucht“ steht darin. Über die Chatfunktion des Internetportals bewirbt sich ein Mann auf den Job. Und kassiert eine Absage: „Wir suchen eine Dame als Sekretärin“, schreibt das Unternehmen zur Begründung. Daraufhin revanchiert sich der abgelehnte Bewerber mit einer Klage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein: Er fordert eine Entschädigung.

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Das Urteil: Zu Recht, wie das LAG entschieden hat. Angesichts der Stellenanzeige und der Antwort des Arbeitgebers sei der Mann wegen seines Geschlechts benachteiligt worden. Er erhalte daher drei Monatsgehälter als Entschädigung – insgesamt 7.800 Euro.

Voraussetzung für eine solche Entschädigung sei, dass der Mann als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelte. Das war hier der Fall, urteilte das LAG: Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal Ebay-Kleinanzeigen über die dortige Chat-Funktion bewerbe, genieße den Status eines Bewerbers. (Urteil vom 16. Dezember 2021, Az. 4 Ca 592 a/21)

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