Der Fall: In der Stellenanzeige eines Betriebs steht die Formulierung „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer“. Eine transsexuelle Elektrotechnikerin bewirbt sich per E-Mail. Der Geschäftsführer leitet die Bewerbung per Whatsapp an eine Kundin weiter und kommentiert sie mit den Worten „Was läuft da nur falsch“ sowie einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Als die Elektrotechnikerin davon erfährt, verklagt sie den Betrieb und fordert eine Entschädigung – wegen Alters- und sexueller Diskriminierung.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Koblenz entschied, dass eine Benachteiligung gemäß § 1 AGG vorliege. Die Bewerberin sei wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden, eine Altersdiskriminierung liege jedoch nicht vor. Aus der Formulierung „coole“ Typen lasse sich nicht entnehmen, dass der Betrieb nur junge Bewerber suche. Cool könnten Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände sein.
Auch am Wort „Typ“ hatte das Gericht nichts auszusetzen, da der Begriff „inhaltlich geschlechtsunspezifisch“ ist. Zum Verhängnis wurde dem Betrieb, dass er in der Stellenausschreibung die Wörter „Anlagenmechaniker“ und „Bauhelfer“ verwendete. Das lege nahe, dass er tatsächlich männliche Typen suche. Zudem habe der Arbeitgeber mit der Whatsapp an die Kundin gegen den Datenschutz verstoßen. Deshalb muss er insgesamt 6.000 zahlen. (Urteil vom 9. Februar 2022, Az. Ca 2291/21)
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