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Foto: handwerk.com

Reaktion auf Presseanfrage

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer

Auf handwerk.com hat ein Zahntechnikermeister Dampf abgelassen. Der Mann schimpft – unter anderem – über Zahnärzte, die er indirekt über extreme Zahlungsziele bestechen müsse.

Die handwerk.com-Redaktion hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) um eine Stellungnahme zum Interview mit Karsten Krone gebeten.

Die Fragen: "Wie soll ein Zahntechnikermeister reagieren, wenn ihm ein Zahnarzt/Auftraggeber derart lange Zahlungsziele vorschreibt? Und können Sie nachvollziehen, dass Zahntechnikermeister einigen Zahnärzten Wettbewerbsverzerrung (Stichwort: Praxislabor) vorwerfen?"

Hier die Antwort des BZÄK: "Die Bundeszahnärztekammer setzt auf ein vertrauensvolles Miteinander zwischen Zahnarzt und Labor, das dem Wohle des Patienten dient. Zudem setzt sie sich für die konsequente Beachtung des Berufsrechts ein.

Um Regelverstößen vorzubeugen, sind die Möglichkeiten und Grenzen in der Zahnarztpraxis klar umrissen und werden Beratungsangebote und Unterlagen zur Verfügung gestellt. So z.B. in der Broschüre „Zahnmedizin und Zahntechnik – Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“, hier abrufbar.

Die Erbringung zahntechnischer Leistungen gehört zum Berufsbild des Zahnarztes (§ 1 Absatz 3 ZHG), denn die Ausübung der Zahnheilkunde umfasst alle mit der Behandlung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten zusammenhängenden Leistungen. Zwar ist die technische Anfertigung eines zahntechnischen Werkstücks keine Heilbehandlung im engeren Sinne, sie ist gleichwohl integraler Bestandteil zahn ärztlicher Berufsausübung. Der Zahnarzt ist aufgrund seiner hochqualifizierten, universitären Ausbildung in der Lage und kraft seiner Approbation befugt, zahntechnische Leistungen selbst zu erbringen. Im Rahmen seiner Praxis darf deshalb der Zahnarzt ein eigenes zahntechnisches Labor betreiben. Auch berufsrechtlich ist „der Zahnarzt berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben” (vgl. § 11 MBO). Das praxiseigene Labor unterliegt nicht der Handwerksordnung, sondern ist Teil einer Zahnarztpraxis („Hilfsbetrieb") unter zahnärztlicher Leitung und darf auch nur für diese und ausschließlich für die eigenen Patienten tätig sein.

Das Zahlungsziel ist Sache der Vertragspartner und unterliegt den Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Die Bundeszahnärztekammer ist im regelmäßigen Austausch mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und plädiert für eine partnerschaftliche, patientenorientierte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe.

Nur so kann neuen Herausforderungen (Stichwort Auslandszahnersatz) begegnet und Patientenwünschen gerecht werden."

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(sfk)

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