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Steuern

Steuer-Bonus für Kleinunternehmer

Handwerker, die bestimmte Vorgaben erfüllen, müssen künftig auf Antrag keine Bücher mehr führen und dürfen pauschal 50 Prozent ihrer Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen. Unter folgenden Voraussetzungen können Sie die neuen Regelungen anwenden.

Gerade Kleinsthandwerker und Existenzgründer sind im Alltag mit dem Ausüben ihrer Dienstleistungen ausgelastet. Die Buchführung und somit die korrekte Gewinnermittlung kommt aus diesem Grund häufig zu kurz oder wird für teures Geld außer Haus gegeben. Genau auf diese Umstände zielt nun das so genannte "Kleinunternehmerfördergesetz" ab, das am 21. Mai 2003 nun den Finanzausschuss passierte. Wer vier Voraussetzungen erfüllt, darf seinen Gewinn künftig pauschal ermitteln sprich 50 Prozent der Betriebseinnahmen und der Entnahmen stellen Betriebsausgaben dar, nur der Rest ist zu versteuern.

Drei Hürden sind zu nehmen

Um von dieser ab 1. Januar 2003 geltenden Vereinfachungsregelung profitieren zu können, muss ein Handwerker folgende Voraussetzungen allesamt erfüllen:

Die Betriebseinnahmen im vorangegangenen Jahr dürfen nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben. Im laufenden Jahr dürfen sie nicht über 50.000 Euro liegen.

Man muss umsatzsteuerlich zur Kleinunternehmerregelung optiert haben, also in seinen Rechnungen weder Umsatzsteuer ausweisen noch Vorsteuern geltend machen.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Einkommensteuerermittlung darf im Vorjahr den Grenzwert von 35.000 Euro nicht überstiegen haben (bei Verheirateten 70.000 Euro).

Gefördert werden nur Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, nicht hingegen Handwerker, die ihre Geschäfte über eine GmbH oder eine kleine AG abwickeln.

Unternehmer, die diese vier Voraussetzungen erfüllen, müssen auf einem extra Formular des Finanzamt einen Antrag nach Paragraf 5b Einkommensteuergesetz (EStG) stellen.

Beispiel: Unternehmer Wohlgemut (verheiratet) hat zum 1. Januar 2003 einen Handwerksbetrieb gegründet. Der Gewinn 2003 wird voraussichtlich 35.000 Euro betragen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die pauschale Gewinnermittlung nach Paragraf 5b EStG sind erfüllt.

Folge: In diesem Fall müsste Herr Wohlgemut nur seine Betriebseinnahmen aufzeichnen. Würden diese tatsächlich 35.000 Euro betragen, könnte er ohne Nachweis von Ausgaben 17.500 Euro als Betriebsausgaben gegen rechnen. Im Endeffekt sind so nur noch 17.500 Euro zu versteuern.

Vergleichsrechnungen jedoch empfehlenswert

Da jedoch gerade Existenzgründer in den ersten Jahren ihrer beruflichen Selbstständigkeit einen hohen Investitions- und Finanzierungsbedarf haben, werden steuerlich häufig auch rote Zahlen geschrieben. Bei der neuen Pauschalermittlung des Gewinns würden Verluste unter den Tisch fallen. Aus diesem Grund sollten Unternehmer auf jeden Fall auch ihre Ausgaben aufzeichnen. Insbesondere durch die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach Paragraf 7g EStG produzieren Existenzgründer hohe Anlaufverluste, um Steuererstattungen in den Vorjahren zu erreichen. Bei dieser Methode darf ein Unternehmer für künftig geplante Investitionenskosten 40 Prozent als Betriebsausgaben ansetzen. In diesen Fällen wäre die pauschale Gewinnermittlung nur zweite Wahl.

Beispiel: Unternehmer Wohlgemut war im Jahr 2002 noch als Arbeitnehmer tätig und versteuerte so Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hat er einen Gewinn von 20.000 Euro und plant er in den nächsten Jahren den Kauf eines neuen Lkw und einer neuen Maschine für insgesamt 100.000 Euro, könnte er seinen Gewinn durch den Abzug von Betriebsausgaben nach Paragraf 7g EStG in Höhe von 40.000 Euro (40 Prozent von 100.000 Euro) in einen Verlust umwandeln. Hinzu kommen noch Betriebsausgaben nach Belegen von 5000 Euro. Den verbleibenden Verlust von 25.000 Euro (20.000 Euro Einnahmen abzüglich 45.000 Euro Ausgaben) kann Herr Wohlgemut mit seinen Einkünften im Jahr 2002 verrechnen. Die Steuererstattung aus diesem Jahr kann zur Realisierung der anstehenden Investitionen verwendet werden.

Aufbewahrung der Belege

Selbst wenn man alle Voraussetzungen für die vereinfachte Gewinnermittlung nach Paragraf 5b EStG erfüllt, muss man sämtliche Belege zu seinen Betriebsausgaben aufbewahren. Hintergrund: Werden nämlich die Grenzen überschritten und muss der Gewinn erstmals nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Paragraf 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden, dienen diese Belege zur Findung der Buchwerte und der Abschreibungshöhe.

Buchführungsgrenzen angehoben

Auch wer nicht in den Genuss der pauschalen Gewinnermittlung kommt, kann durchaus profitieren. Die Grenzen, ab denen ein Handwerker nämlich bilanzieren muss, sind ebenfalls angehoben worden. Die einfache Gewinnermittlung nach Paragraf 3 Abs. 3 EStG steht danach folgenden Unternehmern zur Verfügung:

Der Umsatz beträgt nicht mehr als 350.000 Euro.

Der Gewinn fällt nicht höher als 30.000 Euro aus.

Tipp: Werden diese Grenzen erstmals überschritten, müssen Sie grundsätzlich noch keine Bücher führen. Erstmals eine Bilanz ist zu erstellen, wenn das Finanzamt Sie explizit auffordert.

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